Das Verwaltungsgericht München hat die Klage des Münchner Grafikdesigners gegen einen Mahnbescheid des Bayerischen Rundfunks abgewiesen, der sich auf aufgelaufene Rundfunkgebühren bezog. Er wollte eine Beitragsbefreiung für seine Geschäftsräume erreichen, da diese dem Kult des "Fliegenden Spaghettimonsters", einer Figur aus den USA, dienten. Vor zwei Jahren habe der Kläger nach eigenen Angaben seine Büroräume nach dem Ritus der Pastafari geweiht.
Der Münchner, der auch Vorsitzender der Münchner Sektion der Agnostiker- und Atheistenvereinigung "Bund für Geistesfreiheit" ist, berief sich auf Paragraph 5, Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Danach ist für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Bayerische Rundfunk lehnte diese Argumentation ab und bestand auf der Zahlung, da es sich um normale Betriebsräume handle. Das Gericht schloss sich dieser Sicht an wies die Klage schriftlich ab.
Der Kläger hatte argumentiert, jede Religion könne selbst definieren, was ein Gottesdienst ist. Doch bereits in der mündlichen Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin gesagt, es gebe durchaus einen gesellschaftlichen Konsens darüber, was ein Gottesdienst sei.
Das Hauptanliegen des Klägers, nämlich den Begriff "Gottesdienst" grundsätzlich auf den Prüfstand zu bringen und das Rundfunkgebührenprivileg der großen Kirchen zu hinterfragen, kam nicht ernsthaft auf die Tagesordnung. Der Kläger will das Urteil nach Angaben seiner Anwältin nicht hinnehmen und den Rechtsweg ausschöpfen.
(vic/ach)