
Hätte umgekehrt der Ehemann sie während eines Streits erschlagen, wäre er wahrscheinlich nur wegen Totschlags angeklagt worden; eine Ungerechtigkeit, wie viele Juristen finden, zurückzuführen auf den Text des Paragrafen 211, in den der NS-Staat 1941 Mordmerkmale wie "heimtückisch" oder "grausam" eingefügt hatte. Der Bundesjustizminister hält eine Reform für längst überfällig und hat eine Expertengruppe beauftragt, entsprechende Vorschläge zu erarbeiten.
Produktion: DLF 2015