2014 waren die sieben Angeklagten abends in Wuppertal unterwegs. Sie wollten junge Muslime ansprechen, um sie von Glückspiel, Alkoholkonsum und Bordellbesuchen abzuhalten. Dabei trugen sie orangene Warnwesten. Auf fünf Westen waren die Worte "Sharia-Police" aufgedruckt.
Nach dem Versammlungsgesetz ist es verboten, in der Öffentlichkeit Uniformen oder uniformähnliche Kleidung zu tragen, wenn durch das Tragen eine gemeinsame politische Gesinnung ausgedrückt werden soll. Das Landgericht Wuppertal sprach die jungen Männer frei. Begründung unter anderem: Sie wären nicht aggressiv aufgetreten, niemand hätte sich bedroht gefühlt. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Assoziation mit Religionspolizei durch Westen-Aufdruck
Nach Auffassung von Julia Stunz, Vertreterin der Bundesanwaltschaft, hat das Landgericht Wuppertal das Uniformverbot falsch ausgelegt:
"Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft hat das Landgericht einen zu engen, zu strengen Maßstab zugrunde gelegt. Außerdem hat es bestimmte Aspekte nicht hinreichend in den Blick genommen, insbesondere dass sich die Teilnehmer des Rundgangs mit dem Aufdruck ganz bewusst in den Zusammenhang mit der Religionspolizei, wie es sie in strengen muslimischen Staaten gibt, in Bezug gesetzt haben."
Für eine Strafbarkeit reiche es schon aus, wenn solche Westen geeignet seien, andere einzuschüchtern. Dies sei bei Westen mit dem Aufdruck "Sharia-Police" der Fall.
Oder waren das nur Warnwesten?
Die Verteidiger der Angeklagten argumentierten, dass es ihren Mandanten nur darum gegangen sei, Aufmerksamkeit zu erregen. Mit Warnwesten könne man andere gar nicht einschüchtern, so Rechtsanwalt Ali Aydin.
"Weil es ganz normale Westen sind, die schon optisch nicht den Anschein erwecken, dass es ein militantes Auftreten ist. Diese Westen hat jeder, oder sollte sie in seinem Auto haben. Hinzu kommt, dass einige Angeklagte noch nicht mal eine Aufschrift auf der Weste hatten. Und dass diejenigen, die eine Weste hatten, dies in Englisch war, und kein normal denkender Mensch der Auffassung sein könnte, dass es in Deutschland eine Scharia-Polizei gibt, von der irgendeine Gefahr ausgeht."
Polizei: Keine Anhaltspunkte für eine Straftat
Nun muss der BGH höchstrichterlich klären, ob das Tragen solcher Westen strafbar ist oder nicht.
Doch selbst wenn die Richter zum Schluss kommen, dass solche Warnwesten gegen das Uniformverbot verstoßen, könnte es sein, dass die Angeklagten freigesprochen werden. Während ihres Streifzuges durch Wuppertal wurden sie von Polizisten kontrolliert. Diese sahen keine Anhaltspunkte für eine Straftat. Das könnte den Angeklagten zugutekommen. Denn wer nicht wissen kann, dass er etwas Strafbares tut, darf nicht verurteilt werden.