Dabei geht es etwa um Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen diese Menschen gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden. Gesetzlich ist bislang vorgeschrieben, dass eine Zwangsbehandlung nur im Krankenhaus stattfinden darf. Die Verfassungsrichter klären die Frage, ob die Betroffenen auch in der Einrichtung behandelt werden können, in der sie wohnen.
Der Bundesgerichtshof hatte das Thema dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Der BGH hält die Rechtslage für unvereinbar mit der Schutzpflicht des Staates.
Diese Nachricht wurde am 26.11.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.