
Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Richterinnen und Richter wiesen zwei Organklagen der AfD-Fraktion ab. Die Vorsitzende des Zweiten Senats, König, erklärte, das Vorgehen des Bundestags, mit Wahlen über Ausschussvorsitzende abstimmen zu lassen, sei zulässig. Zwar müssten Ausschüsse die Zusammensetzung des Bundestags spiegeln, wenn sie Aufgaben des Plenums übernähmen oder dessen Entscheidungen vorbereiteten. Das gelte aber nicht für organisatorische Funktionen wie den Vorsitz.
Die AfD-Fraktion hatte ihr Recht auf gleichberechtigte Teilhabe im Parlament verletzt gesehen. Die Partei wollte gemäß ihrer Stärke im Bundestag den Vorsitz im Innen- , im Gesundheitsausschuss sowie im Ausschuss für Entwicklungszusammenarbeit stellen. In allen drei Gremien bekamen AfD-Kandidaten bisher aber keine Mehrheit. Auch die Abwahl des AfD-Abgeordneten Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses im Jahr 2019 verstieß nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht.
(Aktenzeichen: 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21)
Diese Nachricht wurde am 18.09.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.