So sollen die derzeitigen strafrechtlichen Regelungen grundsätzlich auch in einem neuen Gesetz auftauchen. Bisher hat der Gesetzgeber nur die Hintermänner bei Dopingvergehen im Visier. Dopende Sportler sind außen vor.
Das BMI empfiehlt nun weitere Neuregelungen auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen.
So etwa die Strafbarkeit jeglicher Menge an Dopingmitteln. Im Zentrum steht dabei das Schutzgut „Gesundheit“. Wegen des Grundsatzes der straflosen Selbstschädigung sei es beim dopenden Sportler jedoch wohl nicht anwendbar, urteilt das BMI. Chancen sieht das Ministerium aber bei Dritten. Wenn zum Beispiel durch die Weitergabe oder Anwendung von geringen Mengen an Dopingmitteln Gesundheitsschädigungen hervorgerufen werden würden oder eine mögliche Fremdgefährdung existieren würde.
Das BMI empfiehlt auch den Tatbestand Dopingbetrug und damit die Täuschung im organisierten sportlichen Wettkampf eingehender zu prüfen. Diesen Tatbestand fordert derzeit auch ein Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg. Der Entwurf fokussiert sich auf den Berufssportler. Fragen nach der Abgrenzung dieser Tätergruppe sowie der Reichweite des Tatbestandes müssten noch geklärt werden, schreibt das BMI.
Neben einer Anhebung des Strafrahmens auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, plädiert das Innenministerium auch für die Einführung weiterer Tathandlungen wie Handel treiben. Auch die Schaffung einer Kronzeugenregelung – angelehnt an das Betäubungsmittelgesetz - zieht man in Erwägung.
Zudem regt das BMI an, Zuständigkeiten in Dopingstrafsachen auf einzelne Gerichte zu übertragen. Wie bei den Schwerpunktstaatsanwaltschaften könne das auch den Gerichten eine größere Spezialisierung ermöglichen.
Die festgehaltenen Punkte des BMI sollen als weitere Abstimmung zwischen Innen-, Gesundheits- sowie Justizministerium dienen. Derzeit laufen die Gespräche. Ende dieses Jahres will die Bundesregierung einen Entwurf für ein Anti-Doping-Gesetz präsentieren.