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Auktionsrecht
Autokauf für 1 Euro rechtens

Wer Internetauktionen abbricht, um die Ware anderweitig zu verkaufen, muss dem Meistbietenden unter Umständen Schadenersatz zahlen. Der Bundesgerichtshof gab dem Bieter eines Autos auf der Auktionsplattform Ebay recht - und kommt auf eine interessante Rechnung bei der Ermittlung der Schadenersatzhöhe.

    Ein Computernutzer klickt sich durch Angebote auf der Online-Auktionsseite ebay.
    Ein Computernutzer klickt sich durch Angebote auf der Online-Auktionsseite ebay. (dpa / Inga Kjer)
    Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Gebrauchtwagen im Mai 2012 auf der Plattform angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Dieses Gebot bestätigte wenig später ein Ebay-Nutzer und setzte seine Preisobergrenze für weitere Gebote auf 555,55 Euro. Ein paar Stunden später brach der Anbieter die Auktion aber ab. Er teilte dem einzigen Bieter, der zugleich der Meistbietende war, per E-Mail mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der ihm für den Wagen 4.200 Euro zahle. Der Bieter wollte dies nicht hinnehmen und klagte. Wie schon die Vorinstanzen gab ihm nun auch der Bundesgerichtshof recht.
    "Schäppchenpreise zulässig"
    Es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, urteilte der BGH. Dieser sei auch nicht sittenwidrig. "Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters", betonten die Karlsruher Richter. Schließlich mache die Jagd nach "Schnäppchenpreisen" gerade den Reiz der Internetauktionen aus. Umgekehrt hofften die Verkäufer auf einen für sie "vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens"; auch das sei also nicht sittenwidrig.
    Den Einwand des Rechtsmissbrauchs ließ der BGH nicht gelten. Schließlich habe der Verkäufer selbst den Wagen zu einem Startpreis von nur einem Euro angeboten. Daher habe er auch damit rechnen müssen, dass er seinen Gebrauchtwagen gegebenenfalls auch für einen Euro abgeben muss. Dass es dazu dann kam, liege wohl an dem "nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion".
    Weil der Wert des Wagens bei 5.250 Euro lag und der Bieter einen Euro geboten hatte, setzten die Gerichte den Schadenersatz auf 5.249 Euro fest. Der genaue Wert des Wagens wird nach Angaben des Käufer-Anwalts noch ermittelt. In den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5.250 Euro beziffert worden.
    Ebay: Geschäftspraxis bestätigt
    In der Verhandlung war von den Karlsruher Richtern nicht in Frage gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den Bedingungen von Ebay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden Fall nicht dazu.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
    Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (dpa / Uli Deck)
    Daher sieht Ebay vom Urteil des Bundesgerichtshofs seine bisherige Geschäftspraxis ausdrücklich bestätigt. "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend", erklärte das Unternehmen. "Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei eBay zum Verkauf einstellt, erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit." Ebay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion "sehr deutlich - auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt".
    Nur in absoluten Ausnahmefällen darf der Verkäufer seine Auktion abbrechen, zum Beispiel wenn die Ware gestohlen wurde oder ohne sein Verschulden kaputtgeht. Der Verkäufer kann die Auktion auch beenden, solange kein Gebot eingegangen ist.
    (sdö/stfr)