Georg Ehring: In Hessen säte ein Bauer im Jahr 2007 unbeabsichtigt Raps aus, der gentechnisch verunreinigt war. Die Behörden ordneten an, das Feld umzubrechen, um eine Verbreitung zu verhindern. Der Bauer war damit nicht einverstanden, der Fall ging durch die Instanzen und heute soll das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil fällen.
Frage an meine Kollegin Britta Fecke: Worüber haben die obersten Richter zu entscheiden?
Britta Fecke: Darüber, ob Saatgut, das mit gentechnisch veränderten Samen durchmischt ist - und schon ausgesät wurde -, weiter wachsen darf oder ob staatliche Behörden das Recht und die Pflicht haben, diesen Acker mit dem gentechnisch veränderten Raps umpflügen zu lassen.
Es geht allgemein um die Frage, ob das Gentechnik-Gesetz auch greift, wenn unbeabsichtigt bzw. unwissentlich gentechnisch veränderte Organismen freigesetzt werden, das ist eben der Fall, wenn Samen, die gentechnisch manipuliert wurden, auf den Acker kommen.
Konkret geht es um einen Bauern in Hessen, der 2007 Raps ausgesät hat, in der Lieferung waren auch gentechnisch veränderte Körner, doch für diese Variante des Raps gibt es in Europa keine Zulassung. Der Landwirt wusste nichts von der Verunreinigung während der Aussaat, die kam erst bei einer späteren amtlichen Untersuchung ans Licht. Die Behörden ordneten dann sofort an, den ausgesäten Raps zu vernichten und den Acker umzubrechen. Daraufhin klagte der Bauer, weil er die Kosten für den Umbruch nicht allein tragen will.
Ehring: Warum ist der Fall in der obersten Instanz gelandet?
Fecke: Weil es auf Ebene der Verwaltungsgerichte unterschiedliche Urteile gab, während das Verwaltungsgericht in Kassel dem Land Hessen recht gab und bestätigte, dass diese Anordnung zur Vernichtung der Rapssaat rechtmäßig war, hielt der hessische Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der Behörden für unverhältnismäßig und entschied, dass die Behörden zu derartigen Maßnahmen nicht befugt seien, weil die unbewusste Aussaat von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) kein Verstoß gegen das Gentechnik-Gesetz sei. Dort geht man davon aus, dass eine Freisetzung von GVO zielgerichtet ist.
Ehring: Welche Bedeutung hat das Urteil für die Landwirtschaft und die Verbraucher?
Fecke: Wenn das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigen sollte, dann bedeutet dies, dass die Behörden nicht das Recht haben so einen Umbruch anzuordnen, wenn das Saatgut verunreinigt ist und damit entfällt eine Kontrollinstanz, das bedeutet, dass die Gefahr besteht, das nicht zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen und mit ihnen die Pollen auf deutschen Äckern wachsen.
Sie haben es ja vorhin schon kurz angerissen, Raps kreuzt intensiv aus, die Pollen können durch Wind durch Insekten kilometerweit entfernt andere Rapspflanzen befruchten oder auch verwandte Wildkräuter bestäuben. Damit ist die Variante für immer in freier Wildbahn, ohne dass ihre Auswirkungen auf die Umgebung ausreichend getestet wären.
Das hat direkte Auswirkungen zum Beispiel für Imker, denn für Honig gilt seit einem EuGH-Urteil die Null-Toleranz-Regelung, das heißt, in einem Glas Honig darf keine Spur gentechnisch veränderter Pollen sein. Bisher können die Imker anhand des Standortregisters feststellen, ob in der Nähe ihrer Stöcke gentechnisch-veränderte Pflanzen auf den Äckern stehen und ihre Bienen dementsprechend weit weg bringen. Wenn das Leipziger Gericht nun dem hessischen Verwaltungsgericht recht geben sollte, dann wäre auf dieses Standortregister in Zukunft kein Verlass mehr.
Das bedeutet natürlich auch, dass man dann das Übel nicht mehr sofort an der Wurzel packen kann, oder bei der Saat, weil die Behörden die Befugnis nicht mehr haben, und dann geht die Verunreinigung in die Nahrungskette und damit wird es richtig teuer, weil dann zum Beispiel Hektoliter Honig vernichtet werden müssten.
Frage an meine Kollegin Britta Fecke: Worüber haben die obersten Richter zu entscheiden?
Britta Fecke: Darüber, ob Saatgut, das mit gentechnisch veränderten Samen durchmischt ist - und schon ausgesät wurde -, weiter wachsen darf oder ob staatliche Behörden das Recht und die Pflicht haben, diesen Acker mit dem gentechnisch veränderten Raps umpflügen zu lassen.
Es geht allgemein um die Frage, ob das Gentechnik-Gesetz auch greift, wenn unbeabsichtigt bzw. unwissentlich gentechnisch veränderte Organismen freigesetzt werden, das ist eben der Fall, wenn Samen, die gentechnisch manipuliert wurden, auf den Acker kommen.
Konkret geht es um einen Bauern in Hessen, der 2007 Raps ausgesät hat, in der Lieferung waren auch gentechnisch veränderte Körner, doch für diese Variante des Raps gibt es in Europa keine Zulassung. Der Landwirt wusste nichts von der Verunreinigung während der Aussaat, die kam erst bei einer späteren amtlichen Untersuchung ans Licht. Die Behörden ordneten dann sofort an, den ausgesäten Raps zu vernichten und den Acker umzubrechen. Daraufhin klagte der Bauer, weil er die Kosten für den Umbruch nicht allein tragen will.
Ehring: Warum ist der Fall in der obersten Instanz gelandet?
Fecke: Weil es auf Ebene der Verwaltungsgerichte unterschiedliche Urteile gab, während das Verwaltungsgericht in Kassel dem Land Hessen recht gab und bestätigte, dass diese Anordnung zur Vernichtung der Rapssaat rechtmäßig war, hielt der hessische Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der Behörden für unverhältnismäßig und entschied, dass die Behörden zu derartigen Maßnahmen nicht befugt seien, weil die unbewusste Aussaat von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) kein Verstoß gegen das Gentechnik-Gesetz sei. Dort geht man davon aus, dass eine Freisetzung von GVO zielgerichtet ist.
Ehring: Welche Bedeutung hat das Urteil für die Landwirtschaft und die Verbraucher?
Fecke: Wenn das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigen sollte, dann bedeutet dies, dass die Behörden nicht das Recht haben so einen Umbruch anzuordnen, wenn das Saatgut verunreinigt ist und damit entfällt eine Kontrollinstanz, das bedeutet, dass die Gefahr besteht, das nicht zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen und mit ihnen die Pollen auf deutschen Äckern wachsen.
Sie haben es ja vorhin schon kurz angerissen, Raps kreuzt intensiv aus, die Pollen können durch Wind durch Insekten kilometerweit entfernt andere Rapspflanzen befruchten oder auch verwandte Wildkräuter bestäuben. Damit ist die Variante für immer in freier Wildbahn, ohne dass ihre Auswirkungen auf die Umgebung ausreichend getestet wären.
Das hat direkte Auswirkungen zum Beispiel für Imker, denn für Honig gilt seit einem EuGH-Urteil die Null-Toleranz-Regelung, das heißt, in einem Glas Honig darf keine Spur gentechnisch veränderter Pollen sein. Bisher können die Imker anhand des Standortregisters feststellen, ob in der Nähe ihrer Stöcke gentechnisch-veränderte Pflanzen auf den Äckern stehen und ihre Bienen dementsprechend weit weg bringen. Wenn das Leipziger Gericht nun dem hessischen Verwaltungsgericht recht geben sollte, dann wäre auf dieses Standortregister in Zukunft kein Verlass mehr.
Das bedeutet natürlich auch, dass man dann das Übel nicht mehr sofort an der Wurzel packen kann, oder bei der Saat, weil die Behörden die Befugnis nicht mehr haben, und dann geht die Verunreinigung in die Nahrungskette und damit wird es richtig teuer, weil dann zum Beispiel Hektoliter Honig vernichtet werden müssten.