Die Richterinnen und Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig haben (am 20.5.2021) die Klage einer Studentin aus Osnabrück ans Bundesverfassungsgericht weitergereicht. Die Psychologiestudentin hatte argumentiert, der BAföG-Höchstsatz sei etwa im Vergleich zu den Hartz IV-Bedarfssätzen zu niedrig und sie bekomme zu wenig Geld. "Das ist Wasser auf unsere Mühlen", sagte der Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks (DSW), Achim Meyer auf der Heyde, im Dlf. Es sei ja inzwischen schon das dritte Verfahren, in dem festgestellt worden sei, dass soziale Leistungen nicht ausreichend seien.
2010 habe das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung eigentlich ins Gebetbuch geschrieben, sie möge bei Hartz IV den Bedarf empirisch ermitteln. Ähnlich war es dann 2012 bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch da sei festgestellt worden, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchsumfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen müsse.
Und das fordere das Studentenwerk schon seit Langem auch für das BAföG. Sozialleistungen müssten auf eine empirisch messbare Grundlage gestellt werden, um verlässliche Daten für den Bedarf zu haben. Für Studierende sollte der Satz für den Grundbedarf bei 500 bis 550 Euro mindestens liegen, sagte Meyer auf der Hyde. Das könne ähnlich berechnet wie bis 1990, als es einen studentischen Warenkorb gab, in dem verschiedene Dinge gemessen wurden.