Die von der bayerischen Landeshauptstadt erlassene Beschränkung sei voraussichtlich nicht rechtmäßig, hieß es. München hatte als zuständige Ordnungsbehörde mehrere Auflagen für die Anfang Juli geplante Versammlung erlassen, darunter das Verbot der als juden- und israelfeindlich geltenden Parole. Ob die Verwendung einen Straftatbestand erfülle, hängt nach Angaben des Gerichts von den Umständen des Einzelfalls ab, und insbesondere davon, ob ein erkennbarer Bezug zur Hamas oder anderen verbotenen Vereinigungen vorliege. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass durch die Entscheidung mit Blick auf die Parole keine Legalisierungswirkung einhergehe.
Auch in anderen deutschen Städten hatten zuvor Gerichte über die Verwendung bei Demonstrationen entschieden. Dabei kamen sie zum Teil zu unterschiedlichen Einschätzungen.
(Az.: 10 CS 24.1062)
Diese Nachricht wurde am 27.06.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.