
Konkret geht es um den Fall, wenn ein Patient in seinem Heimatland behandelt werden soll. Die anstehende Behandlung muss zu den Pflichtleistungen des Sozialversicherungssystems gehören. Wenn dann nicht gewährleistet werden kann, dass der Patient innerhalb des erforderlichen Zeitraumes behandelt wird, kann er dafür ein Krankenhaus im EU-Ausland aufsuchen - die Krankenkasse muss die Kosten dafür übernehmen.
Geklagt hatte eine Frau aus Rumänien. Sie war nach einer Herzerkrankung in eine Fachklinik in Temeswar eingewiesen worden. Die Ärzte entschieden, die Frau am Herzen zu operieren. Während ihres Krankenhausaufenthaltes stellte die Frau allerdings fest, dass weder genügend Medikamente noch medizinisches Material oder Betten zur Verfügung standen. Deshalb ließ sie die Operation in einer deutschen Klinik durchführen und beantragte bei ihrer Krankenkasse, die Kosten dafür zu übernehmen. Diese lehnte aber ab mit der Begründung, der Eingriff hätte auch in Rumänien vorgenommen werden können.
Das rumänische Gericht, vor dem der Fall verhandelt wird, hatte den Europäischen Gerichtshof angerufen mit der Bitte, den Fall nach europäischem Recht zu klären. Die Richter in Luxemburg entschieden: Ein Patient kann sich auf Kassenkosten im Ausland behandeln lassen, wenn Medikamente oder grundlegendes medizinisches Material fehlen und er sich auch nicht in einem medizinisch erforderlichen Zeitraum in einem anderen Krankenhaus seines Heimatlandes behandeln lassen kann.