Der zähe Kampf Hermann Löws, eines von Tausenden Bergbaubetroffenen im Saarland, hat sich ausgezahlt. Das Landgericht Saarbrücken hat das Bergbauunternehmen RAG heute angewiesen, Löw dafür einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, dass er in seiner Lebensqualität durch den Abbau von Steinkohle beeinträchtigt wurde. Für Hermann Löw ein Erfolg:
"Erst einmal war es positiv, dass ein Zeichen gesetzt worden ist, dass ein Unternehmen wie die Ruhrkohle AG sich nicht über die Lebensinteressen der Bevölkerung hinwegsetzen darf. Und ich werde wahrscheinlich so um die 2000 Euro rausholen. Und das steht jedem anderen Bürger in Falscheid und Umgebung auch zu, und ich fordere jeden auf, seinen Antrag zu stellen."
Bereits 2008 hatte der Bundesgerichtshof grundsätzlich bejaht, dass die vom Bergbau betroffenen Menschen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben, der sich aus den Regeln des allgemeinen Nachbarschaftsrechts ableiten lässt. Bis dahin galt im Zusammenhang mit dem Bergbau ausschließlich Bergrecht. Bergrecht sieht zwar die Abgeltung von Ersatzansprüchen vor, wenn zum Beispiel die Bausubstanz eines Wohnhauses durch auftretende Erschütterungen Schaden nimmt. Für Schlafstörungen oder Angstzustände der in den Häusern wohnenden Personen aber gibt es im Bergrecht keinen Paragrafen. Rolf Friedrichs, Anwalt des Klägers:
"Eine Schlussfolgerung kann man aus diesem Verfahren ziehen. Die Absolutheit, die das Bergrecht früher einmal hatte, wird es so nicht mehr geben. Auch für andere imitierende Betriebe wird zukünftig gelten, dass sie sich mehr am BGB orientieren müssen und Nachbarn, Eigentümer hieraus verstärkt Ansprüche ableiten können."
Das Gericht hat nun heute Grenzwerte festgelegt, wann eine Erderschütterung in einem Bergbaugebiet die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Ab einer sogenannten Schwinggeschwindigkeit von 30 Millimetern pro Sekunde, mit der ein Haus in Bewegung gesetzt wird, gilt ein bergbaubedingtes Erdbeben eindeutig als unzumutbar. Aber auch Erderschütterungen, die unter diesem Wert liegen, können dann als unzumutbar eingestuft werden, wenn sie gehäuft auftreten. Das vom Gericht vorgelegte Stufenmodell, das sowohl die Stärke der Beben als auch deren Häufigkeit als wesentlich ansieht, führt nun dazu, dass sowohl das beklagte Bergbauunternehmen, die RAG, als auch die Betroffenen erst genau nachrechnen müssen, ob alle, die ihre Ansprüche angemeldet haben, auch anspruchsberechtigt sind. Der Vertreter der RAG zumindest gibt sich gelassen. Harald Knöchel:
"Das Gericht hat eine komplizierte Berechnung angestellt, die werden wir prüfen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Aus dem Grund kann ich auch nicht sagen, welche Auswirkungen das Urteil auf andere Fälle hat. Der Vorsitzende hat selbst darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht eins zu eins auf andere Fälle übertragbar ist. Deshalb bitte ich alle Betroffenen um Geduld."
Auswirkungen des Urteils in größerem Ausmaß auf die Bewohner in Bergbaugebieten in Nordrhein-Westfalen schloss der Vertreter der RAG weitgehend aus.
"Erst einmal war es positiv, dass ein Zeichen gesetzt worden ist, dass ein Unternehmen wie die Ruhrkohle AG sich nicht über die Lebensinteressen der Bevölkerung hinwegsetzen darf. Und ich werde wahrscheinlich so um die 2000 Euro rausholen. Und das steht jedem anderen Bürger in Falscheid und Umgebung auch zu, und ich fordere jeden auf, seinen Antrag zu stellen."
Bereits 2008 hatte der Bundesgerichtshof grundsätzlich bejaht, dass die vom Bergbau betroffenen Menschen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben, der sich aus den Regeln des allgemeinen Nachbarschaftsrechts ableiten lässt. Bis dahin galt im Zusammenhang mit dem Bergbau ausschließlich Bergrecht. Bergrecht sieht zwar die Abgeltung von Ersatzansprüchen vor, wenn zum Beispiel die Bausubstanz eines Wohnhauses durch auftretende Erschütterungen Schaden nimmt. Für Schlafstörungen oder Angstzustände der in den Häusern wohnenden Personen aber gibt es im Bergrecht keinen Paragrafen. Rolf Friedrichs, Anwalt des Klägers:
"Eine Schlussfolgerung kann man aus diesem Verfahren ziehen. Die Absolutheit, die das Bergrecht früher einmal hatte, wird es so nicht mehr geben. Auch für andere imitierende Betriebe wird zukünftig gelten, dass sie sich mehr am BGB orientieren müssen und Nachbarn, Eigentümer hieraus verstärkt Ansprüche ableiten können."
Das Gericht hat nun heute Grenzwerte festgelegt, wann eine Erderschütterung in einem Bergbaugebiet die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Ab einer sogenannten Schwinggeschwindigkeit von 30 Millimetern pro Sekunde, mit der ein Haus in Bewegung gesetzt wird, gilt ein bergbaubedingtes Erdbeben eindeutig als unzumutbar. Aber auch Erderschütterungen, die unter diesem Wert liegen, können dann als unzumutbar eingestuft werden, wenn sie gehäuft auftreten. Das vom Gericht vorgelegte Stufenmodell, das sowohl die Stärke der Beben als auch deren Häufigkeit als wesentlich ansieht, führt nun dazu, dass sowohl das beklagte Bergbauunternehmen, die RAG, als auch die Betroffenen erst genau nachrechnen müssen, ob alle, die ihre Ansprüche angemeldet haben, auch anspruchsberechtigt sind. Der Vertreter der RAG zumindest gibt sich gelassen. Harald Knöchel:
"Das Gericht hat eine komplizierte Berechnung angestellt, die werden wir prüfen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Aus dem Grund kann ich auch nicht sagen, welche Auswirkungen das Urteil auf andere Fälle hat. Der Vorsitzende hat selbst darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht eins zu eins auf andere Fälle übertragbar ist. Deshalb bitte ich alle Betroffenen um Geduld."
Auswirkungen des Urteils in größerem Ausmaß auf die Bewohner in Bergbaugebieten in Nordrhein-Westfalen schloss der Vertreter der RAG weitgehend aus.