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Berliner Urteil zu Ferienwohnungen
Verwaltungsgericht erschwert AirBnB-Geschäft

Wer Urlaub in Berlin machen will, wird wohl in Zukunft auf viele Angebote der Webseiten AirBnB, Wimdu und Co. verzichten müssen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass normale Wohnungen auch weiterhin nicht an Touristen vermietet werden dürfen. Vier Betreiber von Ferienapartments hatten dagegen geklagt. Die Kläger wollen nun in Berufung gehen.

Von Anja Nehls |
    Ein Schlüssel mit einem Schlüsselanhänger, auf dem "Ferienwohnung" zu lesen ist, hängt an einer Wohnungstür in Berlin.
    In Berlin ist es seit dem 1. Mai 2016 verboten, die eigene Wohnung gegen Geld als Ferienwohnung anzubieten. (picture-alliance/ dpa / Britta Pedersen)
    Ob die Berlin Besucher auch in Zukunft weiter ihren Urlaub hier in einer Ferienwohnung verbringen können, ist fraglich. Das Berliner Verwaltungsgericht hat heute die Klage von vier Betreibern von Ferienappartements abgewiesen. Sie hatten dagegen geklagt, dass sie ihr Gewerbe aufgrund des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes nun nicht mehr ausüben dürften.
    Um im angespannten Berliner Mietmarkt Wohnungen nicht auch noch mit Touristen zu blockieren, gilt seit zwei Jahren in Berlin das Zweckentfremdungsverbotsgesetz.
    Seit 1. Mai dieses Jahres ist auch die Übergangsfrist für die Vermieter der Ferienappartements vorbei. Nur noch entsprechende Unterkünfte in Apartmenthäusern, Ferienwohnungen in Gewerbeobjekten und welche mit Ausnahmegenehmigung dürfen ab jetzt in Berlin an Urlaubsgäste vermietet werden. Illegalen Anbietern droht eine Strafe von 100.000 Euro.
    Die Kläger halten das Gesetz für verfassungswidrig, weil es gegen das Eigentumsrecht der Immobilienbesitzer verstoße und bei gewerblichen Anbietern die Berufsfreiheit beschränke. Viele Anbieter sehen ihre Existenz und die Existenz ihrer Angestellten, wie Putzkräfte oder Hausmeister gefährdet. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht, weil ein Betrieb von Ferienwohnungen in Gewerbeobjekten nach wie vor möglich sei.
    Keine Einwände gegen Übergangsregelungen
    Helge Sodan, der ehemalige Präsident des Berliner Verfassungsgerichtshofs, vertritt einen der Kläger und weist darauf hin, dass auch andere Gewerbetreibende wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberatern Wohnungen als Gewerberaum nutzen, aber vom Gesetz in ihrer Existenz geschützt werden, solange, bis sie die Kanzlei oder Praxis aufgeben. Das verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz:
    "Der ja darin liegt, dass Arzt- und Anwaltspraxen, aber auch zum Beispiel andere Gewerbebetriebe, wie Kosmetikstudios, einen unbefristeten Bestandsschutz haben und die gewerblichen Ferienwohnungsvermieter jetzt nach zwei Jahren ihre Tätigkeit beenden sollen."
    Das Gericht hatte gegen die unterschiedlichen Übergangsregelungen allerdings keine Einwände, weil die Vermietung von Ferienwohnungen kurzfristig erfolge und sich an wechselnde Feriengäste richte, während die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke auf längerfristige Geschäftsbeziehungen angelegt sei.
    Stefan von Dassel, der zuständige Stadtrat im Berliner Bezirk Mitte, will möglichst jede Ferienwohnung wieder dem regulären Mietmarkt zur Verfügung stellen:
    "Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz ist sicherlich ein heftiger Eingriff in die Autonomie der Wohnungsnutzung und Wohnungsverwertung und natürlich hat der Staat auch die Möglichkeit, gewisse Dinge auch neu zu bewerten, wenn man merkt, dass eine Entwicklung eingesetzt ist, die eben ganz massiv ein Grundrecht, nämlich das des Wohnens irgendwie gefährdet."
    Urteil könnte wegweisenden Charakter haben
    Zwischen 10.000 und 14.000 Ferienwohnungen gibt es in Berlin, je nachdem wie man zählt. Das sind gerade mal 1 Prozent des Berliner Mietwohnungsmarktes, argumentieren die Kläger, also ein Tropfen auf den heißen Stein. 150.000 Wohnungen werden zusätzlich in Berlin gebraucht, schätzen Experten.
    Das Urteil könnte durchaus wegweisenden Charakter haben, denn auch in Hamburg, München oder Köln können Wohnungen nicht mehr so einfach an Touristen vermietet werden - allerdings gilt dort ein weitreichenderer Bestandsschutz als in Berlin.
    Das Gericht hat eine Berufung zugelassen. Davon wollen die Betreiber der Ferienwohnungen in jedem Fall Gebrauch machen.