Bundesgerichtshof
Betroffene des Datenlecks bei Facebook haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Betroffenen des umfangreichen Datenlecks aus dem Jahr 2021 bei Facebook gestärkt. Es ging um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Opfer Anspruch auf Schadenersatz haben. Der BGH erklärte, bereits der reine Kontrollverlust über die eigenen Daten reiche dafür grundsätzlich aus, auch wenn kein materieller Schaden entstanden sei.

    Eine Hand hält ein Smartphone, auf dessen blauem Bildschirm ein kleines weißes "f" zu sehen ist, das Symbol für Facebook.
    Im Jahr 2021 waren persönliche Daten von hunderten Millionen Facebook-Nutzern veröffentlicht worden. (imago / NurPhoto /STR)
    Der Vorsitzende Richter betonte aber, der Schadenersatz könne nicht allzu hoch ausfallen. Im konkreten Fall verlangt ein Nutzer 1000 Euro. Diese Summe dürfte aber zu hoch gegriffen sein, so der BGH in einem Hinweis. Bei einem bloßen Kontrollverlust könnten 100 Euro angemessen sein. Die Erklärung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend für Tausende Fälle an Landes- und Oberlandesgerichten.
    Anlass für die Klagen war die Veröffentlichung persönlicher Daten von gut einer halben Milliarde Facebook-Nutzern aus 106 Ländern. Unbekannte hatten eine Funktion des Sozialen Netzwerks genutzt, um die Informationen abzugreifen. 2021 wurden dann die Verbindungsdaten im Netz verbreitet- neben Vor- und Nachnamen auch das Land, das Geschlecht, die Telefonnummer und in manchen Fällen auch der Arbeitgeber. Der Facebook-Mutterkonzern Meta sah darin bislang keinen eigenen Rechtsverstoß.
    Diese Nachricht wurde am 18.11.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.