In dem Fall ging es um ein lesbisches Paar, das in Südafrika ein Kind bekam, nachdem sich eine Partnerin hatte künstlich befruchten lassen. Die schwangere Südafrikanerin war mit einer Deutschen verheiratet, was nach südafrikanischem Recht möglich ist. Wegen der Ehe gilt in Südafrika rechtlich gesehen auch die deutsche Frau als Mutter des Kindes.
Nach der BGH-Entscheidung, die jetzt veröffentlicht wurde, muss Deutschland diesen Status anerkennen. In den deutschen Gesetzen ist das anders geregelt. Hierzulande müsste die Partnerin das Kind zunächst adoptieren, um als Mutter zu gelten.
Anlass für die Klage war eine Entscheidung des Berliner Standesamts. Dort hatte die deutsche Mutter für das Baby die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt. Das hatte die Behörde abgelehnt. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter muss das Standesamt nun das Kind im Geburtenregister eintragen und ihm damit die deutsche Staatsangehörigkeit zuerkennen.
Kein Widerspruch zu Grundsätzen deutschen Rechts
Dabei ging das Gericht auch auf die grundsätzliche Frage ein, ob die Anerkennung beider Frauen als Mütter nicht im Widerspruch zu fundamentalen Grundsätzen des deutschen Rechts stehe. Einen solchen Verstoß sahen die Richter nicht. Sie betonten, es sei davon auszugehen, dass eine rechtlich verfestigte gleichgeschlechtliche Partnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern könne wie die einer klassischen Ehe mit Vater und Mutter.
Der Fall macht deutlich, dass einige Länder bei der Gleichstellung homosexueller Partnerschaften weiter sind als Deutschland. Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland forderte denn auch als Reaktion auf das Urteil die Bundesregierung auf, das deutsche Familienrecht weiter zu reformieren.
(adi/tzi)