Mietrecht
BGH: Mietvertag aus DDR-Zeiten kann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden

Ein noch zu DDR-Zeiten geschlossener Mietvertrag kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wegen Eigenbedarfs gekündigt werden.

    Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug "Bundesgerichtshof", aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
    Die Kündigung unterliege den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entschied das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe. (picture alliance / dpa / Uli Deck)
    Die Kündigung unterliege den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entschied das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe. Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Vermieters, der eine Wohnung im früheren Ost-Berlin wegen Eigenbedarfs räumen lassen wollte. Die Mieter beriefen sich auf den 1990 geschlossenen Mietvertrag. Dieser sah in Anlehnung an das damals geltende DDR-Gesetz vor, dass das Mietverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner, Kündigung des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung beendet werden kann.
    In der Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen. Es hielt die ursprüngliche vertragliche DDR-Regelung weiterhin für wirksam. Das Landgericht soll nun prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nach bundesdeutschem Recht vorliegen. (Az. VIII ZR 15/23)
    Diese Nachricht wurde am 16.12.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.