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BGH-Urteil
Schufa-Berechnung darf geheim bleiben

Die Schufa muss Verbrauchern weiterhin nur pauschal Auskunft erteilen über das Zustandekommen ihrer Bonitätsbeurteilungen. Der Bundesgerichtshof wies in seinem Urteil die Klage einer 54-Jährigen aus Hessen ab, die eine umfassende Auskunft zur Berechnung ihrer Kreditwürdigkeit verlangt hatte.

    Die rund 66 Millionen bei der Schufa gespeicherten Deutschen können keine Auskunft darüber verlangen, auf welche Weise ihre Kreditwürdigkeit bewertet wird, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (AZ: VI ZR 156/13). Angaben, die Rückschlüsse auf die Berechnungsformeln der Schufa erlauben, seien Teil des Geschäftsgeheimnisses und müssten nicht mitgeteilt werden. Die Richter folgten mit ihrer Entscheidung der Argumentation des Unternehmens.
    Der Schufa-Anwalt hatte in dem Prozess mit Verweis auf das Geschäftsgeheimnis die Herausgabe der Formel für das sogenannte Scoring abgelehnt. Verbraucher könnten lediglich erfahren, was über sie gespeichert sei, nicht aber, wie ihre Kreditwürdigkeit berechnet würde.
    Klägerin wollte mehr Transparenz erreichen
    Der Anwalt der Klägerin hatte dagegen kritisiert, dass die Schufa nur eine allgemeine Auskunft zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit seiner Mandantin gegeben habe, nicht aber darüber, warum ihre Bonität so schlecht beurteilt worden und wie die Scorewerte bei ihr zustande gekommen seien. Die Frau hatte wegen einer Schufa-Auskunft zunächst keine Finanzierung für ihr gewünschtes neues Auto erhalten.
    Ihr Anwalt forderte mehr Transparenz bei dem Schema, nach dem die Schufa generell vorgehe. Er berief sich dabei auf den 2010 eingeführten Paragrafen 34 im Bundesdatenschutzgesetz. Dort heißt es, dass Auskunftsdateien den Betroffenen "das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form" erläutern müssen.
    BGH: Aufklärungspflicht hat ihre Grenzen
    Laut Urteil findet diese Aufklärungspflicht aber ihre Grenze an dem auch nach EU-Recht schützenswerten Geschäftsgeheimnis der Schufa. Diese sei deshalb nicht verpflichtet, Angaben darüber zu machen, wie sie die zugrunde gelegten Werte im einzelnen gewichtet. Die Schufa müsse nur Auskunft darüber erteilen, welche personenbezogenen und kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen seien. Diese Auskunft habe die Schufa erteilt.
    Zudem sei die Klägerin über die Daten, die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelt wurden, die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert worden.
    Schufa beruft sich auf Geschäftsgeheimnis
    Die Schufa ermittelt die Scoring-Werte aus der Adresse, bestehenden Kreditkarten, Ratenzahlungsgeschäften, bestehenden Zahlungsausfällen, Leasingverträgen oder auch Mobilfunkkonten. Doch wie konkret sich eine Bonitätswertung zusammensetzt, darüber bewahrt die Schufa Stillschweigen.
    Die Frau hatte auch in den Vorinstanzen - vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Gießen - keinen Erfolg mit ihrer Klage. Das Landgericht Gießen entschied im März 2013, dass die bisherige Auskunftspraxis der Schufa den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.