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BGH-Urteil zum digitalen Nachlass
"Das digitale Erbe ist gleich zu behandeln wie das analoge"

Der BGH hat entschieden: Eltern dürfen auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zugreifen, es wird Teil der Erbmasse. Durch diese Entscheidung würden Vorsorge und Pflege des digitalen Nachlasses für die User noch wichtiger, sagte der Medienrechtler Nikolas Guggenberger im Dlf.

Nikolas Guggenberger im Gespräch mit Antje Allroggen |
    Baden-Württemberg, Karlsruhe: Der Dritte Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH), Susanne Arend, Ulrike Liebert, Ulrich Herrmann (Vorsitz), Babette Pohl und Valeska Böttcher (v-l), verkündet das Urteil, ob Eltern auf das Facebook-Konto ihrer toten Tochter zugreifen dürfen. Laut dem Urteil muss Facebook den Eltern eines toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren.
    Durch die Entscheidung des BGH werden Facebook-Konten nach dem Tod Teil der Erbmasse. (Uli Deck/dpa)
    "Das digitale Erbe ist gleich zu behandeln wie das gewöhnliche, das physische oder analoge Erbe - wie auch immer man das bezeichnen will" - so fasst Medienrechtler Nikolas Guggenberger von der Uni Münster das Urteil des Bundesgerichtshofs zum digitalen Nachlass im Gespräch mit @mediasres zusammen. Eine Mutter hatte gegen Facebook geklagt, weil sie nicht auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter zugreifen konnte. Mit dem Urteil hat der BGH nun klargestellt, dass Facebook-Konten Teil des Erbes werden.
    Facebook hatte den Eltern bislang den Zugriff auf das Konto mit Verweis auf den Datenschutz verweigert - dadurch käme es u.a. zu einem Vertrauensbruch mit den Freunden des Mädchens. Dieser Argumentation widersprach der BGH ausdrücklich, so Guggenberger.
    Für Facebook-Konten gilt nun dasselbe wie für Briefe
    "Wenn ich mit jemandem kommuniziere über Facebook, dann muss ich damit rechnen, dass diese Kommunikation nach dem Tod der entsprechenden Person den Erben zufällt. Und das ist auch gar nicht so überraschend. Wenn ich jemandem einen Brief schicke mit ganz persönlichen, hochpersönlichen Inhalten, dann ist das genauso. Dann muss ich auch damit rechnen, dass dieser Brief hinter Teil der Erbmasse wird und den Erben in die Hände fällt."
    Dieses Urteil habe Auswirkungen auf die AGBs von Facebook - darin war eine Rechtsnachfolge nach dem Tod des Kontoinhabers bislang ausgeschlossen. "Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Facebook bislang definiert hat zum Umgang mit den Konten von Verstorbenen, diesem sogenannten 'Gedächtniszustand', die sind schlicht unwirksam", sagte Guggenberger im Gespräch mit @mediasres.
    Durch dieses Urteil würden Vorsorge und Pflege des digitalen Nachlasses aber nicht weniger wichtig. Die Nutzerinnen und Nutzer müssten sich nun, nachdem die Konten also Teil der Erbmasse seien, noch mehr Gedanken machen. "Wie gehe ich eigentlich mit den Inhalten um, von denen ich nicht möchte, dass sie den Erben zufallen? Oder von denen ich vielleicht gar nicht möchte, dass sie irgendwem zufallen?"