Dabei geht es um die Frage, wann Suchmaschinen-Betreiber wie Google dazu verpflichtet sind, Links zu fragwürdigen Artikeln auf Wunsch des Betroffenen zu löschen. Im konkreten Fall sieht sich ein Paar aus der Finanz-Dienstleistungsbranche falsch dargestellt. Die Kläger wollen erreichen, dass die Artikel einer US-Seite nicht mehr in der Trefferliste auftauchen. Google hatte die Löschung mit dem Argument verweigert, man könne nicht beurteilen, was stimme und was nicht.
Der BGH hatte den Fall schon einmal verhandelt und sich dann mit Fragen an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Dieser entschied, dass eine Suchmaschine Links nicht anzeigen dürfe, wenn Betroffene nachwiesen, dass die verlinkten Berichte offensichtlich falsch seien.
Diese Nachricht wurde am 25.04.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.