
Das Gericht in Karlsruhe lehnte mehrere entsprechende Anträge ab. Der BSW-Antrag, eine Verfassungsbeschwerde von Parteimitgliedern und Wahlberechtigten sowie weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien unzulässig, teilten die Richter mit. In der Begründung hieß es, Rechtsschutz in Bezug auf eine Wahl sei vor der Feststellung des endgültigen Ergebnisses nur begrenzt möglich. Wenn es um etwaige Zählfehler gehe, müsse das normale Wahlprüfungsverfahren eingehalten werden.
Damit kann das amtliche Endergebnis der Wahl morgen festgestellt werden. Anschließend kann die Partei dagegen Einspruch einlegen. Weist der Bundestag diesen zurück, kann wiederum das Verfassungsgericht angerufen werden.
Das BSW war bei der Wahl am 23. Februar mit 4,97 Prozent knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert.
Diese Nachricht wurde am 13.03.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.