Auf dem Bund-Länder-Treffen Anfang Dezember 2021 hatten die alte Bundesregierung und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sich auf zahlreiche neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geeinigt. Für einige davon war eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes notwendig, die der Bundestag am 10.12.2021 beschlossen hat.
Impfpflicht für Personal in Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern: Zum Schutz besonders gefährdeter Gruppen müssen all jene geimpft oder genesen sein, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheimen tätig sind. Die Pflicht gilt auch für Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden. Für bestehende und bereits geplante Arbeitsverhältnisse müssen die Nachweise bis zum 15. März 2022 vorgelegt werden.
Impfberechtigung für Apotheker, Tier- und Zahnärzte: Unabhängig von der Impfpflicht wollen Bund und Länder bis zum Jahresende bis zu 30 Millionen Erst-, Zweit und Auffrischungsimpfungen erreichen. Dafür sollen auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker in die Impfkampagne einbezogen werden, also impfen dürfen. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Schulung.
Möglichkeit zur flächendeckenden Schließung von Restaurants, Bars und Diskotheken: Künftig können wieder alle gastronomischen Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen geschlossen werden. Seit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im November und dem Auslaufen der sogenannten epidemischen Lage waren solche flächendeckenden Shutdown-Maßnahmen für Gastronomie, Geschäfte und Schulen nicht mehr möglich gewesen. Für Schulen und Geschäfte gilt dies weiterhin.
Verlängerung bestehender Ausgangsbeschränkungen: Bereits im Zuge der vorhergehenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes im November war festgelegt worden, dass Maßnahmen, die noch vor Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweiteangeordnet worden waren, bis zum 15. Dezember fortgelten können – auch wenn sie nach dem neuen Gesetz eigentlich nicht mehr möglich sind. Dazu gehören auch Ausgangsbeschränkungen. Um dies weiter aufrechterhalten zu können, wird die Übergangsfrist nun bis zum 15. Februar verlängert.
Die übrigen Beschlüsse der Bund-Länder-Runde im November betrafen vor allem ungeimpfte Menschen. Die verschärften Maßnahmen sollen in allen Bundesländern einheitlich umgesetzt werden, um die vierte Corona-Infektionswelle zu brechen. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetz können die Länder sie größtenteils per Verordnung in Kraft setzen, zum Teil müssen auch die Landtage zustimmen. Daher blieb zunächst offen, ab wann welche Maßnahme wo konkret gilt. Die Maßnahmen sollen zunächst bis zum 19. März 2022 zur Anwendung kommen können.
Corona-Maßnahmen sind in den Bundesländern
Bundesweite geltende Maßnahmen
Corona-Maßnahmen in den Bundesländern
Kontaktbeschränkungen: Treffen, an denen auch nur ein Ungeimpfter oder nicht Genesener beteiligt ist, werden beschränkt auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen eines anderen. Kinder sind ausgenommen. Unbeschränkt bleiben nur Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.
Eingeschränkt werden auch Privatpartys für Geimpfte: Bei Inzidenzen über 350 dürfen maximal noch 50 Menschen drinnen zusammenkommen, auch wenn sie geimpft oder genesen sind, draußen maximal 200.
Im aktuellen Infektionsschutzgesetz sind Kontaktbeschränkungen wie auch Obergrenzen für Veranstaltungen nur über die Länderöffnungsklausel möglich. Laut Gesetz müssen darüber die Landtage entscheiden.
2G im Einzelhandel: Dort, wo es noch nicht gilt, wird der Zutritt zu Geschäften auf Geimpfte und Genesene beschränkt, unabhängig davon, wie hoch die Inzidenz der Neuinfektionen ist. Ausgenommen sind Läden des täglichen Bedarfs, also etwa Supermärkte. Die 2G-Regelung können die Landesregierungen per Verordnung erlassen, hier ist also mit einer zügigen Umsetzung zu rechnen.
2G in Kultur und Gastronomie: Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen und auch zu Restaurants soll es nur noch für Geimpfte und Genesene geben - ebenfalls inzidenzunabhängig. Ausnahmen etwa für Kinder sind möglich. Zusätzlich können auch noch Tests vorgeschrieben werden (2G plus). Die 2G-Regelung können die Landesregierungen per Verordnung erlassen, hier ist also mit einer zügigen Umsetzung zu rechnen.
Wie funktioniert die 2G-Regelung?
Gilt diese Regel, kann an einer Veranstaltung nur teilnehmen, wer geimpft oder genesen ist. Ausnahmen gibt es für Kinder und Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Wer das nachweisen kann, darf PCR-getestet teilnehmen. Eine Erweiterung der 2G-Regel ist 2G plus: Nur Geimpfte und Genesene sind zugelassen, die zusätzlich einen aktuellen negativen (Schnell-)Test nachweisen können.
Gilt diese Regel, kann an einer Veranstaltung nur teilnehmen, wer geimpft oder genesen ist. Ausnahmen gibt es für Kinder und Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Wer das nachweisen kann, darf PCR-getestet teilnehmen. Eine Erweiterung der 2G-Regel ist 2G plus: Nur Geimpfte und Genesene sind zugelassen, die zusätzlich einen aktuellen negativen (Schnell-)Test nachweisen können.
Außerdem sollen Restaurants regional „zeitlich befristet“ geschlossen werden können. Das ist nach aktuellem Infektionsschutzgesetz derzeit nicht möglich, soll aber durch eine Überarbeitung des Gesetzes wieder ermöglicht werden. Gleiches gilt für mögliche Alkoholverkaufsverbote oder Einschränkungen bei Hotelübernachtungen. Wann der Bundestag über Änderungen am Infektionsschutzgesetz abstimmen könnte, ist noch nicht bekannt.
Großveranstaltungen und Fußball: Flächendeckende "Geisterspiele" sind nicht geplant, aber deutlich weniger Zuschauer: Auslastung von Stadien maximal 50 Prozent, höchstens 15.000 Zuschauer; in geschlossenen Räumen ebenfalls maximal 50 Prozent Auslastung und nicht mehr als 5000 Zuschauer - Zugang jeweils nur geimpft oder genesen (2G) und mit Maske.
Mehr zur Corona-Pandemie:
Bars, Clubs, Partys: Spätestens bei einer Inzidenz über 350 müssen Bars und Clubs schließen. Mehr als die Hälfte der Stadt- und Landkreise in Deutschland liegt momentan darüber. Die Schließung können die Landesregierungen über Verordnungen durchsetzen, hier ist also mit einer zügigen Umsetzung zu rechnen.
Kein privates Silvester-Feuerwerk: Feuerwerk und Böller dürfen vor Silvester nicht verkauft werden. Kommunen sollen auf „publikumsträchtigen“ Plätzen Böller und Feuerwerk verbieten. Außerdem soll es Versammlungsverbote geben.
Bundesweit geltende Corona-Maßnahmen
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im November waren bereits einige neue bundesweite Maßnahmen in Kraft getreten.
Kostenlose Tests, Tests in Heimen: Die Ampel-Parteien setzen auf verstärktes Testen in Pflege- und Altersheimen. Man müsse "mit sicheren Tests dafür sorgen, dass niemand mehr ins Pflegeheim kommt, der das Virus reintragen kann", betonte die Fraktionsvorsitzende der Grünen, Katrin Göring-Eckardt, im Dlf.
Auch die kostenlosen sogenannten Bürgertests hatten die Ampel-Parteien wieder eingeführt. Seit dem 13.11.2021 können sich alle Bürgerinnen und Bürger mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus testen lassen.
Katrin Göring-Eckardt über die Corona-Strategie der Ampel (12.11.2021)
3G am Arbeitsplatz: Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen tagesaktuelle negative Tests vorweisen. Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen Arbeitstagen sorgen. "Stellt der Arbeitgeber lediglich Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, ist dies kein zertifizierter Nachweis", erklärte das Bundesarbeitsministerium.
Wie funktioniert die 3G-Regelung?
Gilt dies etwa bei einer Veranstaltung, dürfen (vollständig) Geimpfte und Genesene (ohne typische Symptome) sowie negativ Getestete teilnehmen. Zulässig ist ein Antigen-Schnelltest, der maximal 24 Stunden alt ist, oder ein PCR-Test, der höchstens 48 Stunden zurückliegt. Eine Erweiterung der 3G-Regel ist 3G plus: Geimpfte, Genesene und per PCR negativ getestete Menschen sind zugelassen.
Gilt dies etwa bei einer Veranstaltung, dürfen (vollständig) Geimpfte und Genesene (ohne typische Symptome) sowie negativ Getestete teilnehmen. Zulässig ist ein Antigen-Schnelltest, der maximal 24 Stunden alt ist, oder ein PCR-Test, der höchstens 48 Stunden zurückliegt. Eine Erweiterung der 3G-Regel ist 3G plus: Geimpfte, Genesene und per PCR negativ getestete Menschen sind zugelassen.
3G im Nah- und Fernverkehr: Seit dem 24. November gilt neben der Maskenpflich in Bus und Bahn auch die 3G-Regel. Wer ein öffentliches Verkehrsmittel nutzt, muss dann geimpft, getestet oder genesen sein.
Wer ohne 3G-Nachweis Bus und Bahn fährt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Kontrollen erfolgen Stichpunktartig.
Gewerkschafter zu 3G in der Bahn: Erhöht Eskalationsrisiko bei Kontrollen (16.11.2021)
Home-Office-Pflicht mit Pflicht zur Annahme: Auf Bundesarbeitsminister Hubertus Heils Initiative wurde die Home-Office-Pflicht, die eigentlich zum 1. Juli 2021 abgeschafft wurde, wieder eingeführt. Arbeitgeber müssten demnach Angestellten wieder die Möglichkeit bieten, von zu Hause aus zu arbeiten – wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Neu ist, dass diese das Angebot auch annehmen müssen, wenn dies zumutbar ist.
Strafverschärfung für gefälschte Tests und Impfausweise: Fälschern von Corona-Tests, Genesenen- oder Impfnachweisen drohen laut geändertem Infektionsschutzgesetz künftig bis zu fünf Jahre Gefängnis. Auch die Herstellung und die wissentliche Nutzung gefälschter Nachweise steht unter Strafe. Mit der Änderung sollen „Strafbarkeitslücken“ geschlossen werden, denn zuvor wurde im Strafgesetzbuch nur die Vorlage oder Nutzung von gefälschten Gesundheitszeugnissen gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften unter Strafe gestellt. Bei Apotheken beispielsweise gilt das nicht.
Quellen: Gudula Geuther, Frank Capellan, dpa, ikl, kh, nin, pto