
Das entschied der Bundesfinanzhof. Dem Urteil zufolge sind virtuelle Währungen Wirtschaftsgüter, die einen Kurswert haben und als Zahlungsmittel auf Handelsplattformen ge- und verkauft werden. Die Gewinne unterliegen demnach als private Veräußerungsgeschäfte dem Einkommensteuergesetz.
Der Kläger hatte zwar 3,4 Millionen Euro Profit aus privaten Krypto-Geschäften dem Finanzamt gemeldet, sich dann aber gegen die Besteuerung gewehrt.
Diese Nachricht wurde am 28.02.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.