Der Bundesgerichtshof wies nach einer in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung eine Klage der "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" ab. Die Richter urteilten, es liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Weihnachtsschmuck sei als Randsortiment zu werten, dessen Verkauf laut nordrhein-westfälischem Ladenöffnungsgesetz auch sonntags zulässig sei.
Damit ist die Klage letztinstanzlich abgewiesen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Sonntagsverkauf im November 2022.
Diese Nachricht wurde am 05.12.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.