Das Urteil bedeutet, dass auch Hooligan-Gruppen, die sich einvernehmlich zu Massenschlägereien treffen, als kriminelle Vereinigung eingestuft werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Körperverletzung selbst dann sittenwidrig und strafbar ist, wenn die Beteiligten einwilligen.
Die Einordnung als kriminelle Vereinigung wirkt sich unter Umständen erheblich auf das Strafmaß aus. So kann etwa allein die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer solchen Gruppierung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden - andere Straftaten nicht eingerechnet, die bei gewaltbereiten Hooligans denkbar sind.
GdP spricht von gutem Tag für friedliche Fußballfans
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßte die Entscheidung. Ihr Bundesvorsitzender Oliver Malchow kritisierte, "diese kleine Gruppe hoch aggressiver Täter lebt unter dem Deckmantel des Fußball ihre archaischen Gewaltfantasien aus". Jetzt könne die Polizei viel massiver und wirkungsvoller gegen solche kriminelle Vereinigungen vorgehen.
Den Richtern in Karlsruhe lag eine Entscheidung des Landgerichts Dresden vor, das die ehemalige Dresdner Gruppierung "Hooligans Elbflorenz" als kriminelle Vereinigung eingestuft hatte. Fünf Rechtsextreme waren wegen Mitgliedschaft in der Gruppe, schweren Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen von bis zu vier Jahren verurteilt worden.
Überfall auf türkische Gaststätten in Dresden
Laut Urteil waren die Hooligans im Sommer 2008 nach dem Halbfinalspiel der Fußball-Europameisterschaft zwischen Deutschland und der Türkei an Überfällen auf türkische Gaststätten in Dresden beteiligt. Außerdem organisierten sie demnach auch Massenschlägereien. Die insgesamt fünf Verurteilten hatten dagegen Revision eingelegt. Bei drei von ihnen muss das Strafmaß laut BGH nun neu festgelegt werden.
(tj/stfr)