Im konkreten Fall hatte die Sparkasse Ingolstadt Eichstätt ohne aktive Zustimmung eines Kunden von 2018 an Gebühren für dessen Girokonto erhoben. Der Kontoinhaber legte Widerspruch ein und forderte eine Rückzahlung der bis 2021 erhobenen Gelder. Die Sparkasse berief sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Zustimmung eines Kunden als erteilt gilt, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Der BGH erklärte 2021 solche Klauseln für unwirksam.
Das Landgericht Ingolstadt urteilte in der Vorinstanz, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren, weil er deren Erhebung erst nach drei Jahren beanstandet habe. Der Mann legte Revision ein.
Diese Nachricht wurde am 19.11.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.