Zusammengefasst sagt das Kartellamt in seiner vorläufigen rechtlichen Einschätzung: Die Regel ist grundsätzlich unbedenklich und dazu geeignet, die mit ihr verbundenen sportpolitischen Ziele wie Vereinsprägung und die Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs zu gewährleisten.
Doch schon im nächsten Satz heißt es: Die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel sei durch geltende Ausnahmeregelungen nicht sichergestellt. Laut Amt: problematisch. Gemeint sind damit die drei Vereine Bayer Leverkusen, TSG Hoffenheim und VfL Wolfsburg, für die entsprechende Ausnahmen gelten.
Verzerrt 50+1 den sportlichen Wettbewerb?
Kurz zum Hintergrund: Die 50+1-Regel soll den Einfluss externer Geldgeber auf die 36 Erst- und Zweitligaklubs begrenzen. Sie sieht vor, dass die Stimmenmehrheit auch bei einer Ausgliederung der Profi-Abteilung in eine Kapitalgesellschaft immer beim Mutterverein liegen muss. Ausnahmen gewährt die DFL allerdings dann, wenn ein Investor einen Verein bereits mehr als 20 Jahre unterstützt – und zwar in "erheblichem" Umfang.
Das gilt für die Konzerne Bayer in Leverkusen und VW in Wolfsburg sowie für Hoffenheim-Mäzen Dietmar Hopp. Hätten einige Klubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung von Eigenkapital zur Verfügung, heißt es allerdings in der Stellungnahme, würde das den sportlichen Wettbewerb verzerren und den Einfluss des Muttervereins ausschalten.
DFL will sich zeitnah mit der Einschätzung befassen
Die DFL, die die kartellrechtliche Einschätzung selbst beantragt hatte, will sich nun "zeitnah" mit der Thematik sowie der Einordnung des Kartellamts befassen. Erst danach wollen sich auch die drei Profiklubs aus Leverkusen, Hoffenheim und Wolfsburg äußern.