Gleich drei Revisionsverfahren hatten die Kasseler Richter auf dem Tisch liegen. Die drei Mütter erwarten nach dem Urteil nun teils erhebliche Rückzahlungen der Behörden. Bisher hatten sich letztere geweigert, die Provisionszahlungen anzuerkennen und nur das Grundgehalt der Arbeitnehmerinnen berücksichtigt. In einem Fall aus Baden-Württemberg fielen so rund 20.000 Euro an Provisionszahlungen unter den Tisch, die nun anerkannt werden müssen. Die Klägerin war als Vertriebsbeauftragte im Außendienst tätig und bekam für ihre Leistungen anteilig jeden Monat Vertriebs- und Umsatzprovisionen ausgezahlt.
Die Behörden hatten sich in ihrer Argumentation darauf berufen, dass Provisionszahlungen unter den Punkt "sonstige Bezüge" im Lohnsteuerabzugsverfahren fallen. Diese müssen nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden, um das Elterngeld zu berechnen. Einige Landessozialgerichte waren dieser Ansicht gefolgt, nun kam vonseiten des Bundesgerichts eine endgültige Rechtsprechung.
Demnach müssen Provisionszahlungen dann berücksichtigt werden, wenn sie regelmäßig und mehrmals im Jahr ausgezahlt werden. Sie seien faktisch wie das Grundgehalt zu behandeln. Anders bei einmaligen Zahlungen: Die würden aus Sicht der Richter der Idee des Elterngeldes zuwiderlaufen und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Müttern und Vätern möglicherweise verzerren. In dem Fall können es die Behörden weiter ablehnen, Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.