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Bundesverfassungsgericht
Die Kleinen bleiben außen vor

Im Streitfall bei Gesetzentwürfen vermittelt der Vermittlungssauschuss zwischen Bundestag und Bundesrat. Wer teilnimmt, entscheiden politische Mehrheiten - und dabei müssen kleine Oppositionsparteien nicht berücksichtigt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Damit scheiterte die Klage unter anderem der Linksfraktion.

22.09.2015
    Mitglieder des Vermittlungsausschusses zwischen Bundesrat und Bundestag im Sitzungssaal.
    Mitglieder des Vermittlungsausschusses zwischen Bundesrat und Bundestag bei einer Sitzung zu den Hartz-IV-Gesetzen. (dpa / Tim Brakemeier)
    Der Vermittlungsausschuss solle Kompromisse in schwierigen Gesetzgebungsverfahren finden und habe deshalb einen weiten Gestaltungsspielraum für die Besetzung seiner Arbeitsgruppen, entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil. (Az. 2 BvE 1/11)
    Geklagt hatten zwei ehemalige Bundestagsabgeordnete und die Linken-Bundestagsfraktion, die sich bei den Beratungen über den Hartz-IV-Kompromiss 2011 übergangen sieht. Nach Ansicht der Fraktion wurden ihre von der Verfassung verbrieften Rechte auf Teilhabe am politischen Prozess verletzt: "Es geht darum, die Ergebnisse von Wahlen zu berücksichtigen und die Rechte und Pflichten von Parteien und Abgeordneten zu wahren", begründete die Erste Parlamentarische Geschäftsführerin der Linken, Petra Sitte, die Klage in der mündlichen Anhörung in Karlsruhe.
    Auslöser Hartz-IV-Reform
    Im Dezember 2010 war die von der damaligen schwarz-gelben Koalition ausgearbeitete Hartz-IV-Reform im Bundesrat gescheitert. Dabei ging es um die Erhöhung der Regelsätze und das Bildungspaket für Kinder. Der Vermittlungsausschuss sollte einen Kompromiss finden. Dort war die Linke zwar vertreten, in einer Arbeitsgruppe bekam sie jedoch erst nach einem Eilantrag beim Verfassungsgericht einen Platz. In einer späteren informellen Gesprächsrunde blieb die Partei außen vor.
    Der Vermittlungsausschuss wird tätig, wenn Bundestag und Bundesrat unterschiedliche Vorstellungen über Gesetze haben. Das Gremium soll dann einen Kompromiss finden. Beide Häuser entsenden dazu jeweils 16 Mitglieder. Die Beratungen sind vertraulich, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Kompromisse werden von Arbeitsgruppen, aber auch in informellen Gesprächsrunden sondiert und ausgearbeitet. Abgestimmt wird dann vom gesamten Ausschuss.
    Der Ausschuss kann Änderungen eines Gesetzes aber nicht selbst verbindlich beschließen. Er kann nur Entscheidungsvorschläge unterbreiten, über die der Bundesrat und gegebenenfalls vorher auch noch der Bundestag entscheiden müssen.
    (bor/tgs)