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Bundesverfassungsgericht
Homosexuellen bleibt gemeinsame Adoption vorerst verwehrt

Wegen formaler Mängel hat das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg zur Adoption von Kindern durch homosexuelle Paare zurückgewiesen. Damit bleibt das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 in Kraft, das eine gemeinsame Adoption durch Schwulen oder Lesben ausdrücklich ausschließt.

    Geklagt hatten zwei Frauen, die 2002 eine Lebenspartnerschaft abgeschlossen hatten. Nun wollten sie ihre volljährigen früheren Pflegekinder adoptieren. Dies ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch möglich - aber nur, wenn die beiden adoptierenden Personen verheiratet sind. Somit hätte nur eine der beiden Frauen die beiden Kinder adoptieren können. Dies wollten die Betroffenen so allerdings nicht akzeptieren, weil es nicht zur Lebensrealität passe.
    Das Amtsgerichts Berlin-Schöneberg legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor. In seinem Vorlagebeschluss argumentierte es, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt und das Gesetz somit verfassungswidrig sei.
    Das höchste deutsche Gericht allerdings wies die Vorlage als unzulässig zurück, weil sie nicht den Begründungsanforderungen entspreche: "Das Amtsgericht hat die einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Darlegungen kaum berücksichtigt", hieß es in einer Erklärung auf der Website des Bundesverfassungsgerichts. "Insbesondere hat es die unmittelbar einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner vom 19. Februar 2013 nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen gemacht."
    Damals hatte Karlsruhe entschieden, dass Homosexuelle in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein zuvor durch ihren Partner angenommenes Kind adoptieren dürfen.