Die Parteien hatten argumentiert, bisher sei nicht in überzeugender Weise begründet worden, warum der frühere US-Geheimdienstmitarbeiter Edward Snowden keine Aussage in Deutschland machen solle. Das hatten CDU/CSU und SPD mit ihrer Mehrheit im NSA-Untersuchungsausschuss durchgesetzt. Grüne und Linkspartei wollten diese Entscheidung nicht hinnehmen und zogen Ende September vors Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Das erklärte sich jetzt für nicht zuständig. Grüne und Linkspartei könnten sich gegen die Ablehnung des Untersuchungsausschusses, die Vernehmung in Berlin durchzuführen, nicht beim Bundesverfassungsgericht beschweren. Grundlage dieser Entscheidung war eine Einschätzung der Bundesregierung, die die Vernehmung in Deutschland aus politischen Gründen ablehnte.
Die Verfassungsrichter teilten jetzt in juristischen Worten mit, die Organklage sei unzulässig, weil die beanstandete Einschätzung der Bundesregierung keine "rechtserhebliche Maßnahme", sondern "lediglich vorläufig" sei. Die Klage auf Vernehmung in Deutschland betreffe kein im Grundgesetz wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem NSA-Untersuchungsausschuss. Es handle sich vielmehr um die verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, und dafür sei der Bundesgerichtshof zuständig.
Der NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestag soll die Rolle des US-Geheimdienstes NSA bei der massenhaften Ausspähung von Bürgern klären, aber auch die des Bundesnachrichtendienstes. Ausgangspunkt der Affäre waren die Enthüllungen von Edward Snowden.
(stfr/bor)