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Bundesverfassungsgericht
Suhrkamp darf Aktiengesellschaft werden

Grünes Licht für Suhrkamp: Der Verlag darf in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Damit erlitt Suhrkamp-Miteigentümer Hans Barlach eine Niederlage. Er befürchtet einen Verlust seiner Mitspracherechte.

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    Verlagszentrale von Suhrkamp. Seit einiger Zeit herrscht hinter der Fassade ein Machtkampf um die Führung des Verlages. (Paul Zinken/dpa)
    Die Richter wiesen einen Eilantrag von Miteigentümer Hans Barlach ab. Er ist gegen den Sanierungsplan von Verlagschefin Ulla Unseld-Berkéwicz, der eine Umwandlung des Verlages von einer Kommandit- in eine Aktiengesellschaft vorsieht.
    Entscheidung nach Folgenabwägung
    Die Verfassungsrichter nahmen eine sogenannte Folgenabwägung vor: Wenn die Umwandlung jetzt nicht weiter gehen könne, sei der Schaden für Verlag, Arbeitnehmer und Gläubiger erheblich größer als die Nachteile Barlachs bei Vollzug des Sanierungsplans.
    Der Suhrkamp-Verlag will seine Pläne nun zügig umsetzen und zur Aktiengesellschaft werden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Umwandlung gebilligt habe, sei der Weg für den Insolvenzplan jetzt endgültig frei, erklärte Suhrkamp-Sprecherin Tanja Postpischil in Berlin. Das laufende Insolvenzverfahren könne aufgehoben werden.
    Der Hamburger Medienunternehmer, Enkel des Bildhauers Ernst Barlach, ist seit Jahren mit der Verlagschefin Ulla Unseld-Berkéwicz zutiefst zerstritten. Die Witwe des einstigen Firmenpatriarchen Siegfried Unseld hält 61 Prozent der Anteile.
    Barlach bangt um Einfluss
    Das Landgericht Berlin hatte im Oktober der Umwandlung des Suhrkamp Verlages zugestimmt. Barlach hatte daraufhin seine Verfassungsbeschwerde gegen die Umwandlung erweitert, die er 2013 beim Verfassungsgericht eingereicht hatte. Für Barlach würde die Umwandlung einen weitgehenden Verlust seiner Mitspracherechte bedeuten. Er behielte zwar seinen Anteil am Unternehmen, könnte aber durch die Konstruktion der Aktiengesellschaft mit Geschäftsführung und Aufsichtsrat nicht mehr in das Alltagsgeschäft des Verlages eingreifen.
    (fwa/vic)