Konkret ging es bei der Entscheidung um eine Verordnung in Sachsen. Sie regelte zudem, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfläche nicht durch Absperrungen auf 800 Quadratmeter begrenzen durften, um dem Öffnungsverbot zu entgehen. Auch andere Bundesländer hatten die Größenbegrenzung in ihren Verordnungen.
Gleichbehandlung vs. Sogwirkung
Geklagt hatte die Betreiberin eines Elektronikmarktes aus Görlitz. Sie berief sich auf ihr Grundrecht der Berufsfreiheit und auf die Gleichbehandlung. Mit rund 1400 Quadratmetern überschritt der Markt die umstrittene Größenbegrenzung. Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte die Verordnung bereits in der Vorinstanz als rechtmäßig eingestuft. Die Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.
"Tragfähiger Grund"
Das Land Sachsen hatte die Größenbegrenzung damit begründet, dass großflächige Geschäfte eine größere Sogwirkung hätten als kleinere Läden. Diesen Effekt - mehr Menschen, mehr Begegnungen, wenig Abstand - wollte man in der Pandemie vermeiden. Das OVG hatte dies als tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von größeren und kleineren Läden angesehen, die Bundesrichter bestätigten dies.
Die gewählte Grenze von 800 Quadratmetern sei in der damaligen Pandemielage auch vom Einschätzungsspielraum der Behörden gedeckt gewesen, so das Bundesverwaltungsgericht. Das gelte auch für das Verbot, eine größere Fläche durch Absperrungen zu verkleinern.
(Az.: BVerwG 3 CN 3.22)
Diese Nachricht wurde am 25.07.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.