Immer mehr Menschen haben bereits eine Zweitimpfung gegen SARS-CoV-2 erhalten. Studienergebnisse deuten darauf hin, dass vollständige Impfungen das Risiko einer Erkrankung absenken und auch die Gefahr, dass man andere Menschen anstecken kann. Es ist möglich, trotz doppelter Impfung zu erkranken oder andere anzustecken. Die Wahrscheinlichkeit ist aber geringer als bei getesteten Menschen – auch Tests bieten keine hundertprozentige Sicherheit. Geimpfte sowie von einer Coronavirus-Infektion genesene Menschen können sich deswegen freier bewegen.
Fragen und Antworten zu Coronatests finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Impffortschritt in Deutschland
Dazu gibt es seit Mai 2021 bundesweit einheitliche Regelungen für Geimpfte und Genesene. Seit dem 10. Juni ist auch ein digitaler Impfnachweis erhältlich. Seit dem 1. Juli gibt es offiziell auch ein digitales Impfzertifikat für die EU - das auch "Grünes Zertifikat" genannt wird -, mit dem das Reisen in Europa einfacher werden soll. Auch für Genesene, die eine Impfung erhalten haben, gibt es seit dem 9. Juli gute Nachrichten. Sie können ebenfalls einen digitalen Corona-Impfnachweis beantragen.
Es gibt nach wie vor den gelben Impfpass aus Papier, in den die Impfungen eingetragen werden. Zusätzlich können geimpfte Menschen ihre Impfungen digital nachweisen. Mit dem gelben Impfausweis sowie einem Personalausweis kann man sich in Arztpraxen und Impfzentren melden und bekommt dort einen QR-Code ausgestellt.
Die Apotheken in Deutschland können wegen einer Sicherheitslücke momentan keine digitalen Corona-Impfzertifikate mehr ausstellen. Grund ist laut Deutschem Apothekerverband ein technisches Problem beim Robert Koch-Institut, das QR-Codes für die digitalen Impfpässe ausstellt. Zum Nachweis der Sicherheitspanne hätten IT-Experten mithilfe gefälschter Dokumente einen Gastzugang für einen nicht existierenden Apotheken-Inhaber erzeugt. Unter der gefälschten Identität seien dann zwei Impfzertifikate ausgestellt worden.
Der QR-Code kann in zwei verschiedene Apps eingelesen werden: in die Corona-Warn-App oder in die eigens entwickelte App "CovPass". Beide Apps können außerdem negative Testergebnisse anzeigen. Beide ersetzen das Vorzeigen des gelben Impfausweises etwa bei Restaurantbesuchen oder Kulturveranstaltungen. Zudem gelten die Corona-Warn-App und "CovPass" auch als EU-weites digitales Impfzertifikat.
Gültig wird das Zertifikat zwei Wochen nach der zweiten Impfung mit Astrazeneca, Biontech oder Moderna oder einer Impfung mit Johnson & Johnson. Bei Genesenen, die nur eine Impfdosis erhalten, zwei Wochen nach der ersten Impfung.
Seit dem 01.07.2021 gilt für die EU auch ein digitales Impfzertifikat, das während der Pandemie vor allem das Reisen erleichtern soll. Ob mit einer nachgewiesenen vollständigen Impfung auch Shoppingausflüge oder Restaurantbesuche möglich sind, legt jedes Land selbst fest. Die Staaten sollen zudem selbst entscheiden, ob sie auch Impfungen mit Präparaten anerkennen, die nur in bestimmten Ländern, aber nicht in der gesamten EU zugelassen sind – wie etwa die Impfstoffe aus Russland oder China. Die Corona-Warn-App oder App "CovPass" sind die deutsche Umsetzung für das Konzept des "Grünen Impfzertifikat" auf EU-Ebene.
Deutsche Bürgerinnen und Bürger können im EU-Ausland ihren Impfschutz auf unterschiedlichen Wegen nachweisen:
- mit dem klassischen gelben Impfpass
- mit dem von Arztpraxen, Impfzentren oder Apotheken ausgestellten QR-Code auf Papier
- mit der Corona-Warn-App oder der App "CovPass", wenn dort die Impfzertifikate, die auch in Deutschland gelten, eingetragen sind
Über eine elektronische EU-Plattform sollen die digitale Nachweise auf Echtheit überprüft werden können. Auf ihnen können auch aktuelle Testergebnisse und Angaben über eine überstandene Corona-Erkrankung gespeichert werden. Fluggesellschaften hatten im Vorfeld allerdings wegen nötiger Kontrollen und unterschiedlicher Systeme der EU-Länder vor längeren Wartezeiten beim Check-in gewarnt.
Um das sogenannte Grüne Zertifikat wurde im Vorfeld länger gerungen. So war das Thema ein wichtiges Anliegen der stark vom Tourismus abhängigen Mitgliedstaaten. Die Regeln sollen zunächst für zwölf Monate gelten. Laut dem Kommissionsvizepräsidenten Margaritis Schinas könnte der Nachweis schon Reisen in den Sommerferien ermöglichen. Er solle aber keinesfalls eine "Voraussetzung für die Ausübung der Freizügigkeit sein".
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Seit 09.05.2021 gilt eine Verordnung der Bundesregierung, nach der Corona-Genesene und vollständig Geimpfte so behandelt werden wie negativ Getestete. Teile der Verordnung greifen momentan (Stand: 07.07.2021) nicht, denn mit sinkenden Inzidenzen erfolgten weitreichende Lockerungen, etwa der Kontaktbeschränkungen, auch für die Gesamtbevölkerung. Dies beinhaltet die Verordnung:
- Vollständig geimpfte und genesene Menschen sind von Kontaktbeschränkungen befreit. Das bedeutet: Sie dürfen sich im privaten Rahmen ohne Einschränkungen mit anderen Geimpften und Genesenen treffen. Bei Treffen mit Ungeimpften, etwa im Familien- oder Freundeskreis, zählen Geimpfte und Genesene laut Verordnung künftig ebenso wie Kinder unter 14 nicht mehr mit.
- Geimpfte und genesene Menschen werden Negativ-Getesteten gleichgestellt. Zum Nachweis reicht es, ein Impfdokument vorzulegen, etwa den Papier-Impfpass oder den entsprechenden Eintrag in der Corona-Warn- oder CovPass-App.
- Nach Reisen müssten vollständig Geimpfte und genesene Menschen nur noch in Ausnahmefällen in Quarantäne - etwa, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen.
- Schülerinnen und Schüler wie auch das Lehrpersonal sind bei der Frage nach Präsenz- oder Wechselunterricht von der Testpflicht befreit.
- Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten für Genesene und Geimpfte weiterhin.
Als vollständig geimpft gilt man laut Robert Koch-Institut 14 Tage nach Verabreichung aller notwendigen Covid-19-Impfstoffdosen. Dann hat man den vollen Impfschutz. Bei zuvor von einer Covid-19-Erkrankung Genesenen kann dazu auch eine einzige Dosis genügen. Als "genesen" gelten Personen, die nachweislich eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht haben. Der positive PCR-Befund muss mindestens 28 Tage und darf höchstens sechs Monate alt sein.
Sowohl für Geimpfte als auch für Genesene gilt zusätzlich, dass sie keine akuten Symptome wie Atemnot, Husten oder Fieber haben dürfen.
Warum wir nicht von Impfprivilegien sprechen
Die Begriffe "Sonderrechte" oder auch "Impfprivilegien", die im Zuge der Diskussion zum Teil verwendet werden, führen in die Irre. Gemäß dem Grundgesetz ist jeder Mensch mit denselben Rechten ausgestattet. Sonderrechte oder Privilegien sind somit ausgeschlossen. Dieses Prinzip der Rechtsgleichheit gilt auch in der aktuellen Corona-Pandemie und auch, wenn Grundrechte – zeitlich befristet – eingeschränkt sind. Die Rücknahme dieser Grundrechtseinschränkungen stellt den ursprünglichen Rechtszustand wieder her - bedeutet also gerade nicht die Vergabe von Sonderrechten.
Die Begriffe "Sonderrechte" oder auch "Impfprivilegien", die im Zuge der Diskussion zum Teil verwendet werden, führen in die Irre. Gemäß dem Grundgesetz ist jeder Mensch mit denselben Rechten ausgestattet. Sonderrechte oder Privilegien sind somit ausgeschlossen. Dieses Prinzip der Rechtsgleichheit gilt auch in der aktuellen Corona-Pandemie und auch, wenn Grundrechte – zeitlich befristet – eingeschränkt sind. Die Rücknahme dieser Grundrechtseinschränkungen stellt den ursprünglichen Rechtszustand wieder her - bedeutet also gerade nicht die Vergabe von Sonderrechten.