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Corona und Arbeitsrecht
Kann ich außerdienstlich machen, was ich will?

Dem Basketballprofi Joshiko Saibou ist die Kündigung ausgesprochen worden, weil er an einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen teilgenommen hatte. Wer willentlich und wissentlich eine Infektion mit Covid-19 in Kauf nehme, müsse mit arbeitsrechtlichen Schritte rechnen, sagte Arbeitsrechtlicher Michael Fuhlrott im Dlf.

Michael Fuhlrott im Gespräch mit Armin Himmelrath |
Auf der neongelben Jacke eines Demonstranten steht: "Corona-Diktatur Nein Danke".
Die rechtlichen Möglichkeiten einer Kündigung aufgrund außerdienstlichen Verhaltens seien für Arbeitgeber sehr eingeschränkt, sagte der Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott. (imago images / Müller-Stauffenberg)
Mit dem Coronavirus breitet sich auch die Unsicherheit aus, welche Pflichten Arbeitgeber und welche Rechte Arbeitnehmer haben. Grundsätzlich lasse sich sagen, so Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott im Dlf, dass der Arbeitnehmer in seiner Freizeit machen könne, was er möchte. Verstöße gegen Abstandsgebote oder Maskenpflicht werden dann relevant, wenn sie einen Rückfluss oder eine Beziehung zum Arbeitsverhältnis haben und der Arbeitnehmer die Ansteckung von Kollegen willentlich in Kauf nehme. Die arbeitsrechtlichen Sanktionen wegen einer Teilnahme an einer Anti-Coronademonstration sind allerdings strittig und die rechtlichen Möglichkeiten einer Kündigung für den Arbeitgeber sehr eingeschränkt. In einer Dienstuniform an einer Demonstration teilzunehmen, sei aber immer arbeitsrechtlich relevant, weil das Auswirkungen auf den Ruf eines Unternehmens habe könne und ein unmittelbarer Bezug bestehe.
Was die Urlaubspläne angehe, müsse man sich als Arbeitnehmer gut überlegen, ob man in eine Risikogebiet fahre oder nicht. Aufgrund des Arbeitsausfalls wegen der notwendigen Quarantäne dürfe sich der Arbeitgeber weigern, den entstandenen Lohnausfall zu zahlen. Denn für das sogenannte Betriebsbetretungsverbotes ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich. Zudem hätten insbesondere Führungskräfte eine Vorbildfunktion.

Armin Himmelrath: Anfang August haben sich in Berlin eine Menge Menschen getroffen, um gegen die Corona-Maßnahmen zu protestieren. Verschwörungsschwurbler waren dabei, besorgte Bürgerinnen und Bürger, aber auch Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten, und mitten drin der Basketballprofi Joshiko Saibou von den Telekom Baskets in Bonn. Sein Arbeitgeber, das Basketballteam, hat davon erfahren und ihn daraufhin fristlos gekündigt. Saibou klagte, am vergangenen Mittwoch gab es die erste Güteverhandlung vor Gericht, aber geeinigt haben sich die beiden Parteien nicht. Jetzt geht es dann im November in einem richtigen, echten Arbeitsgerichtsverfahren weiter, nämlich um die Frage, ob diese Kündigung rechtens war oder nicht. Anlass für uns, mit Michael Fuhlrott zu sprechen, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius und gleichzeitig Fachanwalt für dieses Spezialgebiet in Hamburg. Hat Sie diese Kündigung durch den Arbeitgeber, das Basketballteam, überrascht?
Michael Fuhlrott: Überrascht nicht. Es gibt viele Arbeitgeber, die natürlich das sehr skeptisch sehen, wenn sich dort Arbeitnehmer auf solchen Veranstaltungen tummeln, das auch gegebenenfalls unter Verstoß gegen Abstandsgebote oder Maskenpflicht. Insoweit ist das durchaus ein häufiges Problem und eine häufige Frage, die auch von Mandanten an uns herangetragen wird. Die rechtlichen Möglichkeiten einer Kündigung aufgrund außerdienstlichen Verhaltens sind allerdings für Arbeitgeber sehr eingeschränkt.
Freizeit ist erstmal Privatsache
Himmelrath: Können Sie da so ein paar Kriterien nennen? Diese Demo, über die wir in diesem Fall reden, ist ja eine genehmigte gewesen, dass ein Sportprofi dort hingeht, ist ja erst mal kein Problem, aber der Arbeitgeber hat das dann erfahren und hat gesagt, auf dieser Demo gab es massive Gesetzesverstöße. Das reicht, oder reicht das nicht?
Fuhlrott: In seiner Freizeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich das machen, was er möchte. Selbst wenn ich als Arbeitnehmer beschließe, in meiner Freizeit Straftaten zu begehen – wie Autos aufzubrechen oder anderes –, dann ist das erst mal meine Privatsache. Das mag dann gegebenenfalls Polizei und Strafverfolgungsbehörden interessieren, aber nicht den Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber werden solche Verstöße nur dann relevant, wenn es irgendeinen Rückfluss oder irgendeine Beziehung zum Arbeitsverhältnis hat. Wenn ich also sozusagen in meiner Dienstuniform oder in meiner Dienstbekleidung auf einer solchen Demonstration teilnehme und damit auch den Arbeitgeber ja in dieses Licht rücke, dann kann da was anderes gelten. Es gibt schon ausgefeilte Rechtsprechungen vom Bundesarbeitsgericht, insbesondere wenn Arbeitnehmer sich in sozialen Medien äußern und dann dort, weiß ich nicht, beleidigende oder rassistische Posts äußern. Solange ich das als, in Anführungsstrichen, Privatperson mache, ist das arbeitsrechtlich nicht relevant, wenn ich das dort aber in Dienstuniform oder unter Nennung meines Arbeitgebers mache, also einen Bezug zum Arbeitgeber herstelle, dann wird das durchaus arbeitsrechtlich relevant. Wenn das der Fall ist, kann auch außerdienstliches Verhalten Anlass für arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zu einer Kündigung sein.
Himmelrath: Gilt das auch für die Frage, wohin ich zum Beispiel in Urlaub reise, kann mein Arbeitgeber mir untersagen, dass ich mich in ein Risikogebiet begeben darf?
Fuhlrott: Ich darf auch in meinem Urlaub dort hinfahren, wo ich möchte. Es mag ja auch vielleicht sein, dass ich Familienangehörige habe, die ich dort gerne besuchen möchte, insoweit kann ich dort natürlich hinfahren. Eine andere Frage ist, wenn ich sozusagen in ein solches Risikogebiet willentlich und wissentlich hinfahre und dann aus diesem Risikogebiet zurückkehre und dann aufgrund der dann notwendigen Quarantäne nicht arbeiten kann, dann wird man als Arbeitgeber schon sehr wohl sagen können, für den dann entstandenen Lohnausfall zahle ich als Arbeitgeber nicht, also für die Zeit gegebenenfalls einer Quarantäne oder eines Betriebsbetretungsverbotes ist dann der Arbeitnehmer selbst verantwortlich. Das wird man schon so vertreten können, das ist nicht dem Arbeitgeber aufzubürden. Das Ziel meiner Reise aber ist als Arbeitnehmer auch dann noch meine Privatangelegenheit, die Folgen können dann aber durchaus in diese Richtung gehen, dass man dann Lohneinbußen erleiden muss.
Keine Vergütung für vorsätzlich in Kauf genommene Quarantäne-Zeit
Himmelrath: Meine Freiheit ist also relativ groß als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, gibt es trotzdem etwas, wo Sie sagen würden, das sind so zwei, drei Punkte, auf die man achten sollte, damit der Arbeitgeber nicht sauer wird oder Gründe hat, möglicherweise auch juristische, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen?
Fuhlrott: Bei diesen ganzen Äußerungen, gerade mit Corona-Bezug und so weiter, da kann man natürlich auch sehr kontrovers diskutieren. Auch wenn man sagt, das ist außerdienstliches Verhalten, wenn ich mich als Arbeitnehmer dort bewusst oder sogar noch mit leichtem Vorsatz, nach dem Motto, es ist mir egal, es wird schon gut gehen, mich in Situationen begebe, wo eine Ansteckung ja mehr als naheliegend ist, und dann sozusagen in den Betrieb zurückkehre mit dem Wissen, okay, vielleicht bin ich ja infiziert, aber ist mir relativ egal, und ich dann im Betrieb gegebenenfalls auch noch Personen anstecken kann, in einem solchen Fall kann das natürlich arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Aber auch dann wird es wahrscheinlich eher in die Richtung gehen, dass der Arbeitgeber sagt, Moment mal, für die nächsten zwei Wochen darfst du den Betrieb nicht betreten, du darfst hier nicht arbeiten, du gefährdest andere Kollegen, du musst dann bitte zu Hause bleiben, und wenn dann Homeoffice nicht möglich ist, dann wirst du für die Zeit eben auch nicht vergütet, weil ich dich hier aus Rücksichtnahme für die anderen Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann. Es mag auch natürlich noch Arbeitnehmer geben, die vielleicht besondere Pflichten haben, also auch, je exponierter ich in der Betriebshierarchie bin, wenn ich sozusagen als leitender Angestellter oder nahe der Geschäftsführungsebene mich bei solchen Konstellationen bewege, ist natürlich die Anforderung an mich, was dort gilt, wesentlich strenger, als wenn ich jetzt sozusagen einfacher, gewöhnlicher Arbeiter bin, mit dem man nicht unbedingt sofort direkt das Unternehmen insgesamt verbindet.
Himmelrath: Da gilt dann gewissermaßen die Vorbildfunktion?
Fuhlrott: Ja, je höher ich in der Betriebshierarchie bin, umso enger ist meine Pflichtenbindung an den Arbeitgeber. Je mehr ich dort auch mit dem Arbeitgeber verbunden bin und assoziiert bin, umso mehr habe ich auch Rücksichtnahmepflichten. Das kann auch durchaus so ein Argument sein, was der Verein in dem konkreten Fall der Kündigung heranziehen kann. Er kann ja schon sagen, ein Profisportler hat erst mal auch die Pflicht, sich in seiner Freizeit möglichst auch gesund zu halten und sich nicht unnötig irgendwelchen gesundheitlichen Risiken auszusetzen. Außerdem identifizieren sich natürlich auch viele Fans mit einem solchen Symbolträger für einen Verein, da kann man durchaus vielleicht schon sagen, da kann man auch gegebenenfalls noch mehr erwarten als von einem regulären Arbeitnehmer, der eben auch dann in seiner außerdienstlichen Freizeit nicht so unter Beobachtung steht wie andere Personen, die man direkt mit dem Unternehmen verbindet.
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