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Das katholische Naturrecht und das Grundgesetz

Die Garantie der Menschenwürde lässt sich mithilfe christlicher Deutungsangebote verständlich machen. Christliche Deutungsversuche werden aber dadurch nicht selbst zu einer Norm des Grundgesetzes.

Von Stephan Rixen |
    Wer heute für das Naturrecht wirbt, erntet Verwunderung, Befremden, Unverständnis. So ist es Papst Benedikt dem Sechzehnten während seines Deutschlandbesuchs im letzten Herbst ergangen. In seiner Rede vor dem Bundestag präsentierte er das Naturrecht als Wertefundament einer modernen Gesellschaft. Wohlgemerkt: Das theologische Naturrecht römisch-katholischer Prägung soll Wertefundament einer pluralen Gesellschaft sein. Das erstaunt. Erstaunt hat auch die der Sache nach erfolgte Behauptung, wer wirklich vernünftig sei, könne sich der Logik des Naturrechts nicht entziehen. Das bedeutet umgekehrt: Wer das vom Papst verwaltete Naturrecht ablehnt, ist unvernünftig.

    Solche Thesen sind für Andersdenkende irritierend. Die Frage drängt sich auf: Wer soll mit solchen Thesen eigentlich erreicht werden? Geht es um die ohnehin schon Überzeugten? Oder sollen auch diejenigen angesprochen werden, die sich in mehr oder weniger großer Distanz zur Kirche bewegen? Aber wie sollen Andersdenkende erreicht werden, wenn ihnen der Eindruck vermittelt wird, nicht anders, sondern Unvernünftiges zu denken? Eine Einladung zum Gespräch auf Augenhöhe sieht anders aus.

    Ohne Zweifel hätte der Papst seine Position rhetorisch so verpacken können, dass ihre Kompromisslosigkeit weniger deutlich geworden wäre. Problematisch ist aber nicht der Ton. . Problematisch ist das im Ton sich zeigende hermetische Weltverhältnis. Es lebt von der Annahme, nur die markante Abgrenzung gegen "die Welt" – die Welt der Irrenden – sei das Marketing-Konzept für erfolgreiche religiöse Erneuerung. Ein kirchenfernes Publikum reagiert darauf, wenn überhaupt, mit Amüsement und wohligem Entsetzen. Theologisches Naturrecht droht zum Erkennungszeichen einer "Parallelgesellschaft" zu werden, deren Beziehung zur modernen Welt grundlegend gestört erscheint.

    Gewiss: Das Grundgesetz schützt auch religiöse Parallelgesellschaften, sofern deren Weltdistanz das menschenrechtliche Anerkennungsversprechen nicht gefährdet. Die Welt, die in Parallelgesellschaften konserviert wird, ist aber nicht die Welt, der sich das Grundgesetz verpflichtet weiß. Basis des Grundgesetzes ist die Garantie der Würde des Menschen. "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Das Grundgebot einer Gesellschaft der Freien und Gleichen wird hier ins Wort gebracht – in der sprachlichen Form des pluralisch gemeinten Singulars ("Die Würde des Menschen") und des normativ gemeinten Indikativs ("ist unantastbar"): Jede und jeder soll anerkannt werden, als gleich, gleichwürdig, gleichschutzwürdig.

    Geschützt wird also nicht die Uniformität "des" Menschen, geschützt wird die Pluralität der Menschen. Geschützt wird sie auch und gerade vor der Wahrheitsverliebtheit derer, die ganz genau wissen, wie die Welt für alle und jeden einzelnen auszusehen hat. Das Grundgesetz ist die Verfassung des Skeptizismus. Sie weiß aus historischer Erfahrung, wie gefährlich es für Menschen wird, wenn eine Wahrheit alle anderen Wahrheiten dominieren kann.

    Deshalb schützt das Grundgesetz ein offenes Menschenbild, ein Menschenbild, das Pluralität ermöglicht. Zu ihm haben sich die Väter und Mütter des Grundgesetzes bekannt. Einer von ihnen, Carlo Schmid formuliert es in den Beratungen des Grundgesetzes so: Es sei nicht sinnvoll, "das Wesen des Menschen (...) zu definieren". Ganz in diesem Sinne trat auch Theodor Heuss, später erster Bundespräsident, für ein strikt formales Verständnis des Begriffs "Menschenwürde" ein. Er wandte sich – unwidersprochen – gegen jede einseitige Wesensdefinition "des" Menschen. "Menschenwürde" solle ganz bewusst – so Heuss – eine "nicht interpretierte These" sein.

    Auch das sieht man in Rom anders. In einer Informationsschrift des Vatikans zum Papstbesuch in Deutschland heißt es, das Grundgesetz sei "von seinen Vätern im christlichen Geist verfasst worden". Ist das wirklich so? Es verwundert leider nicht, dass der Vatikan die vier Frauen übersieht, die im Parlamentarischen Rat erfolgreich für die Menschenrechte gestritten haben. Wir sollten uns an Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber erinnern, auch deshalb, weil nicht jede von ihnen einer politischen Partei angehörte, die für christlichen, gar katholischen Geist eintrat. Der Begriff der Menschenwürde knüpft schon bei der Entstehung des Grundgesetzes an unterschiedliche Traditionen europäischen Denkens an. Das lässt sich besonders gut an den Biografien und den Äußerungen der Mitglieder des Parlamentarischen Rates nachvollziehen, die nicht Mitglieder der CDU, der CSU oder der Zentrumspartei waren.

    Natürlich: Die Garantie der Menschenwürde lässt sich mithilfe christlicher Deutungsangebote verständlich machen. Christliche Deutungsversuche werden aber dadurch nicht selbst zu einer Norm des Grundgesetzes. Die Würde des Menschen lässt sich zum Beispiel in Analogie zum Konzept der Gottebenbildlichkeit erklären. Danach sind die Menschen, entsprechend ihrem göttlichen Gegenüber, ein Geheimnis. Menschen entziehen sich letztem Begreifen. Sie in den Griff zu bekommen und verfügbar machen zu wollen, verfehlt die conditio humana.

    Anders bei einer aus den Quellen des Aufklärungsdenkens schöpfenden Betrachtung: Hier erweist sich die Würde als von den Menschen selbst erkannter und selbst gesetzter Eigenwert des Individuums. Menschen sind sich selbst eine nicht endende Aufgabe. Sie sind nur dem unterworfen, was sie selbst sich vorgeben, worin sie selbst über sich verfügen. Auf je eigene Weise wird so eine Ausnahmestellung der Menschen betont, die zwischen den Polen der Unverfügbarkeit einerseits und der Selbstverfügbarkeit andererseits angesiedelt ist. Das Grundgesetz als Rahmenordnung organisiert das politische Procedere, in dem diese Ausnahmestellung des Menschen für den Alltag eines Gemeinwesens konkretisiert und ausgestaltet wird.

    Und doch – dies ist zu betonen –: Dass sich die Menschenwürde des Artikels 1 Grundgesetz christlich deuten lässt, heißt nicht, dass das Grundgesetz diese christliche Deutung für allgemein verbindlich erklären würde. Daran ändert sich auch nichts, weil zu Beginn des Grundgesetzes – in der Präambel – von der "Verantwortung vor Gott" die Rede ist. Hier wird fraglos eine transzendente Größe angerufen. Im Angesicht der zu Ende gegangenen Katastrophe, von Krieg und NS-Zeit, wird die Absicht des neuen Gemeinwesens betont, Unverfügbares anzuerkennen. Angerufen wird jedoch nicht der Gott der römisch-katholischen Kirche. Angesichts zahlreicher Nicht-Katholiken im Parlamentarischen Rat wäre das auch merkwürdig gewesen.

    Genau hier aber – bei der Suche nach dem Unverfügbaren im politischen Alltag – kann das theologische Naturrecht eine wichtige Rolle spielen. Es kann zum "Werteklima" eines freiheitlich-pluralen Gemeinwesens beitragen – wenn es die Regeln einer freiheitlichen Demokratie ohne Wenn und Aber anerkennt und auf seine antidemokratischen Affekte verzichtet. Theologisches Naturrecht muss sich auf dem Markt der Meinungen – auch dem Markt der Rechtsmeinungen – unter den Bedingungen radikaler Pluralität durchsetzen. Es muss mit der zwanglosen Kraft des besseren Arguments überzeugen; das ist Voraussetzung für politische Mehrheiten.

    Dazu stehen jeder gesellschaftlichen Kraft, auch der römisch-katholischen Kirche, alle bekannten Möglichkeiten zur Verfügung, Aufmerksamkeit zu erzeugen: Massenmedien, Demonstrationen, Kampagnen, Gespräche mit politisch Verantwortlichen, der öffentliche Aufruf, das mahnende Wort. Niemand hindert die Leitung die katholische Kirche daran, in der Öffentlichkeit für Positionen einzutreten, die andere – mit gutem Grund – für ungeheuerlich halten. Mit dieser Meinungsvielfalt müssen alle Seiten fertig werden, wobei alle die Grenzen der verbotenen Schmähkritik zu beachten haben. Keine Religionsgesellschaft hat aber das Recht, das Grundgesetz verbindlich umzuwerten, um sich den Mühen gelebter Demokratie zu entziehen. Das Grundgesetz verlöre seinen freiheitlichen Charakter, würde das Bundesverfassungsgericht Artikel 1 so auslegen, wie ein Religionsführer es verlangt – es sei denn, diese Auslegung wäre mit der pluralitätssichernden Funktion des Grundgesetzes vereinbar.

    In seiner Rede vor dem Bundestag meinte Papst Benedikt:

    "Der Gedanke des Naturrechts gilt heute als eine katholische Sonderlehre (...), sodass man sich schon beinahe schämt, das Wort überhaupt zu erwähnen."

    Das klingt beinahe dramatisch. Weniger dramatisch wird die Lage, wenn wir die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils zu Rate ziehen. Dort ist in der Pastoralkonstitution über "Die Kirche in der Welt von heute" von der "Autonomie der irdischen Wirklichkeiten" die Rede. Hierzu gehört auch die "Eigengesetzlichkeit" moderner Verfassungsstaaten und ihrer Menschenrechtsgarantien. Gewissermaßen das einzige "Naturrecht", das wirkliche Rechtsordnungen kennen, sind die Menschenrechte. Sie schützen auch vor den Gefährdungen der Menschenwürde, die von einem theologischen Naturrecht ausgehen, das keine Grenzen kennt.

    Der Autor lehrt öffentliches Recht an der Universität Bayreuth.