Geschlechtseintrag
Das steht im Selbstbestimmungsgesetz

Der Bundestag hat die Rechte von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen gestärkt. Künftig können sie mit einer einfachen Erklärung ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern lassen. Wir fassen die neuen Regelungen zusammen.

    Auf einem Transparent sind die Symbole für männlich, weiblich und divers zu einem verschmolzen.
    Das neue Selbstbestimmungsgesetz soll nicht-binären Menschen helfen, selbstbestimmt zu leben. (IMAGO/aal.photo)

    Was ist Ziel des Gesetzes?

    In Deutschland hat jeder Mensch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, so steht es im Grundgesetz. Das neue Gesetz soll dieses Recht für Menschen stärken, die nicht dem binären Modell von Mann und Frau entsprechen. Das Ziel ist insbesondere, den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken (Art. 1). Zudem sollen die bestehenden Regelungen vereinheitlicht und entbürokratisiert werden, heißt es in der Begründung des Gesetzesvorhabens. Medizinische Maßnahmen werden nicht geregelt.

    Wie kann man künftig Vornamen und Geschlechtseintrag ändern?

    Ab dem 1. November reicht für Erwachsene eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt. Diese muss drei Monate zuvor angemeldet werden. Möglich sind wie bisher die Einträge "weiblich", "männlich", "divers" oder "keine Angabe".
    Zur Erklärung gehört die Versicherung, dass der neue Geschlechtseintrag der eigenen Identität am besten entspricht und man sich der Tragweite der Entscheidung bewusst ist. Eine erneute Änderung ist für Volljährige erst nach einem Jahr möglich. Eine verpflichtende Beratung sieht das Gesetz nicht vor.

    Was gilt für Minderjährige?

    Kinder unter 14 Jahren müssen sich an ihre Eltern oder gesetzlichen Vertreter wenden. Nur sie können die Änderung einreichen. Jugendliche ab 14 Jahren müssen dies selbst tun, brauchen aber bis zur Volljährigkeit die Zustimmung der Sorgeberechtigten. In Streitfällen kann das Familiengericht diese ersetzen.

    Wie war es bisher?

    Für transgeschlechtliche Menschen gilt bisher das umstrittene Transsexuellengesetz aus den 1980er Jahren. Sie brauchen einen Gerichtsbeschluss, für den sie sich durch zwei Sachverständige begutachten lassen müssen. Das Verfahren wurde von vielen Betroffenen als entwürdigend beschrieben. Es findet bisher auch auf nichtbinäre Menschen Anwendung, obwohl sie in dem Gesetz nicht erwähnt werden.
    Für intergeschlechtliche Menschen gilt bisher nach dem Personenstandsgesetz, dass sie ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch Erklärung streichen oder ändern lassen konnten, seit 2018 auch in die Option "divers".

    Wie wirkt sich eine Änderung konkret aus?

    Der Geschlechtseintrag und der Vorname werden etwa in Briefen von Behörden und im Reisepass genannt. Im Personalausweis ist das Geschlecht nicht aufgeführt. In der Geburtsurkunde kann der Eintrag "Mutter" oder "Vater" durch "Elternteil" ersetzt werden.
    Das Selbstbestimmungsgesetz erwähnt explizit, dass beim Zugang zu Einrichtungen weiterhin das Hausrecht greift. Allerdings gilt nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dass etwa Frauen-Saunen nicht generell transgeschlechtlichen Menschen den Zugang verwehren dürfen.
    Auch bei der Bewertung sportlicher Leistungen muss auf den geänderten Geschlechtseintrag keine Rücksicht genommen werden. Für die Erfüllung von Quotenregelungen, etwa in Gremien, zählt zunächst weiter die Geschlechtszugehörigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Person ihren Posten oder eine Stelle bekam.
    Weiterhin enthält das Gesetz ein Offenbarungsverbot: Frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen dürfen außer in Ausnahmefällen nicht ohne Zustimmung offenbart oder ausgeforscht werden. Verstöße können mit Geldbußen bis zehntausend Euro geahndet werden. Das soll Betroffene vor ungewolltem Outing schützen.
    Diese Nachricht wurde am 13.04.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.