Der Elternunterhalt ist ein Dauerbrenner der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Kein Wunder, denn anders als sonst häufig im Unterhaltsrecht fehlt die Scheu. Schließlich klagen nicht die Eltern, sondern das Sozialamt, das seine Auslagen zurückverlangt, teilweise auch erst nach dem Tod der Eltern. Als der Bundesgerichtshof mit seiner Urteilsserie begann, war gerade das Schlagwort der "Sandwichgeneration" aufgekommen. Medien und eben auch Richter hatten entdeckt, dass die 30- bis 50-Jährigen nicht nur mitten im Erwerbsleben stehen, sondern dass sie auch finanziell besonders belastet sind, mit möglichen Unterhaltspflichten für Kinder und Eltern gleichermaßen.
Die erste größere Entscheidung ist denn auch eine von mehreren, die Grenzen ziehen. Und zwar deutlich: Solange das Kind für sich keinen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Luxusleben führt, muss es nicht hinnehmen, dass der Elternunterhalt seinen eigenen Lebensstandard spürbar und dauerhaft senkt, wie er seinem Beruf und Einkommen typischerweise entspricht. Das betrifft sozusagen das Laufende: Urlaub oder allgemeiner Konsum sind also weiterhin halbwegs normal möglich – solche Entscheidungen sind die Grundlage für die besonderen Selbstbehalte im Elternunterhalt.
Den Gedanke der "Sandwichgeneration" machte sich auch das Bundesverfassungsgericht zu eigen – als es um die eigene Absicherung der möglicherweise Unterhaltsverpflichteten, also der Kinder der Pflegebedürftigen, ging: Ihre eigene Alterssicherung muss man ihnen lassen, entschieden die Richter. Allerdings wird auch da genau gerechnet. Etwa fünf Prozent des Bruttoeinkommens, so der Bundesgerichtshof, können angesetzt werden. Auch in einer besonderen Spielart: der selbstgenutzten Immobilie. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall gehörte einer Tochter ein halbes Vierfamilienhaus, eine der vier Wohnungen bewohnte sie. Einkünfte hatte sie aus dem Haus aber nicht, dafür waren die monatlichen Darlehensbelastungen zu hoch. Macht nichts, hieß es aus dem Sozialamt: Es geht nicht nur um das Einkommen, sondern auch um das Vermögen. Die Frau sollte, um die aufgelaufenen Heimkosten der verstorbenen Mutter bezahlen zu können, ihre Haus-Hälfte belasten. Nein, sagten die Verfassungsrichter. Mit einer Begründung, die insgesamt dafür spricht, dass mindestens selbstgenutzte Immobilien, die der eigenen Alterssicherung dienen, nicht eingesetzt werden müssen.
Grenzen zogen noch einige höchstrichterliche Urteile – auch Grenzen der Belastung der Ehepartner der verpflichteten Kinder.
Und mehrfach urteilte der Bundesgerichtshof auch zu einer ganz anderen Grenze. Nämlich zu der Frage, wann ein Kind überhaupt aus der Unterhaltspflicht heraus fällt, wegen seiner Beziehung zu den Eltern. Wann wäre die Unterhaltspflicht unter diesem Gesichtspunkt eine "unbillige Härte"' Es genügt nicht, entschieden sie, dass sich der Elternteil wenig um ihr Kind gekümmert hat. In dem konkreten Fall konnte die psychisch kranke Mutter den Sohn nur in dessen ersten zehn Lebensjahren versorgen, auch das nicht durchgehend, und – wie er anführte – auch wo sie da war, mit größeren Problemen. Wegen ihres Waschzwanges habe die Mutter die Kinder etwa zwangsgebadet. Die Richter entschieden: Gestörte familiäre Beziehungen allein genügen nicht, um die Unterhaltspflicht zur unbilligen Härte werden zu lassen. Und eine Krankheit ist eben kein schweres Verschulden, wie es nach dem Gesetz Voraussetzung der Befreiung ist. Kindern haften für ihre Eltern – der Satz als Ausdruck innerfamiliärer Solidarität gilt also auch, wenn – schicksalsbedingt, wie die Richter sagen – die Kinder wenig von den Eltern hatten.
Anders sieht es allerdings aus, wenn die Belastung – wie die Richter es nennen – erkennbaren Bezug zum Handeln des Staates hat. In dem Fall war ein Mann krank aus dem zweiten Weltkrieg heimgekehrt und hatte sein weiteres Leben in der Psychiatrie verbracht. Beides sind allerdings Sonderfälle. Die Fälle der unbilligen Härte sollen nicht so sehr besonders schicksalhafte oder schwierige Konstellationen ausgleichen helfen. Gemeint ist, dass sich der Unterhaltsberechtigte selbst – zurechenbar - so verhalten hat, dass dem an sich Verpflichteten – hier also dem Kind – die Pflicht nicht zugemutet werden kann.
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Forum Elternunterhalt
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Die erste größere Entscheidung ist denn auch eine von mehreren, die Grenzen ziehen. Und zwar deutlich: Solange das Kind für sich keinen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Luxusleben führt, muss es nicht hinnehmen, dass der Elternunterhalt seinen eigenen Lebensstandard spürbar und dauerhaft senkt, wie er seinem Beruf und Einkommen typischerweise entspricht. Das betrifft sozusagen das Laufende: Urlaub oder allgemeiner Konsum sind also weiterhin halbwegs normal möglich – solche Entscheidungen sind die Grundlage für die besonderen Selbstbehalte im Elternunterhalt.
Den Gedanke der "Sandwichgeneration" machte sich auch das Bundesverfassungsgericht zu eigen – als es um die eigene Absicherung der möglicherweise Unterhaltsverpflichteten, also der Kinder der Pflegebedürftigen, ging: Ihre eigene Alterssicherung muss man ihnen lassen, entschieden die Richter. Allerdings wird auch da genau gerechnet. Etwa fünf Prozent des Bruttoeinkommens, so der Bundesgerichtshof, können angesetzt werden. Auch in einer besonderen Spielart: der selbstgenutzten Immobilie. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall gehörte einer Tochter ein halbes Vierfamilienhaus, eine der vier Wohnungen bewohnte sie. Einkünfte hatte sie aus dem Haus aber nicht, dafür waren die monatlichen Darlehensbelastungen zu hoch. Macht nichts, hieß es aus dem Sozialamt: Es geht nicht nur um das Einkommen, sondern auch um das Vermögen. Die Frau sollte, um die aufgelaufenen Heimkosten der verstorbenen Mutter bezahlen zu können, ihre Haus-Hälfte belasten. Nein, sagten die Verfassungsrichter. Mit einer Begründung, die insgesamt dafür spricht, dass mindestens selbstgenutzte Immobilien, die der eigenen Alterssicherung dienen, nicht eingesetzt werden müssen.
Grenzen zogen noch einige höchstrichterliche Urteile – auch Grenzen der Belastung der Ehepartner der verpflichteten Kinder.
Und mehrfach urteilte der Bundesgerichtshof auch zu einer ganz anderen Grenze. Nämlich zu der Frage, wann ein Kind überhaupt aus der Unterhaltspflicht heraus fällt, wegen seiner Beziehung zu den Eltern. Wann wäre die Unterhaltspflicht unter diesem Gesichtspunkt eine "unbillige Härte"' Es genügt nicht, entschieden sie, dass sich der Elternteil wenig um ihr Kind gekümmert hat. In dem konkreten Fall konnte die psychisch kranke Mutter den Sohn nur in dessen ersten zehn Lebensjahren versorgen, auch das nicht durchgehend, und – wie er anführte – auch wo sie da war, mit größeren Problemen. Wegen ihres Waschzwanges habe die Mutter die Kinder etwa zwangsgebadet. Die Richter entschieden: Gestörte familiäre Beziehungen allein genügen nicht, um die Unterhaltspflicht zur unbilligen Härte werden zu lassen. Und eine Krankheit ist eben kein schweres Verschulden, wie es nach dem Gesetz Voraussetzung der Befreiung ist. Kindern haften für ihre Eltern – der Satz als Ausdruck innerfamiliärer Solidarität gilt also auch, wenn – schicksalsbedingt, wie die Richter sagen – die Kinder wenig von den Eltern hatten.
Anders sieht es allerdings aus, wenn die Belastung – wie die Richter es nennen – erkennbaren Bezug zum Handeln des Staates hat. In dem Fall war ein Mann krank aus dem zweiten Weltkrieg heimgekehrt und hatte sein weiteres Leben in der Psychiatrie verbracht. Beides sind allerdings Sonderfälle. Die Fälle der unbilligen Härte sollen nicht so sehr besonders schicksalhafte oder schwierige Konstellationen ausgleichen helfen. Gemeint ist, dass sich der Unterhaltsberechtigte selbst – zurechenbar - so verhalten hat, dass dem an sich Verpflichteten – hier also dem Kind – die Pflicht nicht zugemutet werden kann.
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