Von einem "Ablasshandel" wolle er nicht sprechen. Der Gesetzgeber habe die Verfahrenseinstellung gegen Geldzahlung eindeutig in der Strafprozessordnung festgelegt. "Das ist etwas, was der Gesetzgeber so den Richtern und Staatsanwälten eingeräumt hat", sagte NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) im Deutschlandfunk.
Im Fall Ecclestone sei die Summe hoch - aber die Geldauflage richte sich im Einzelfall immer nach den persönlichen wirtschaftlichen Leistungsverhältnissen des Angeklagten. "Und da haben wir nun mal in diesem Fall jemand gehabt, der über ein sehr hohes Einkommen verfügt", sagte Kutschaty.
Er betonte: Das Einstellen eines Verfahrens gegen Geldzahlung könne im Einzelfall eine vernünftige Regelung sein. Im deutschen Rechtsstaat gehe es auch darum, Rechtsfrieden wiederherzustellen, Schuld natürlich auch zu ahnden. Wenn es da Zweifelsfragen gebe, könne es auch eine sinnvolle Lösung sein. Die Frage sei: Wie ist dem öffentlichen Interesse genüge getan? Ist das alleine dadurch erfolgt, wenn jemand seine Freiheitsstrafe absitzen müsse, oder sei die Zahlung einer Geldsumme an den Staat oder eine gemeinnützige Situation nicht auch im öffentlichen Interesse? Die Kassennot des Finanzministers sah er nicht als ausschlaggebend an in diesem Fall. Denn auch bei einer Verurteilung hätte es eine hohe Geldstrafe gegeben.
Formel-1-Chef Bernie Ecclestone hatte gestern für die Rekordsumme von 100 Millionen Dollar die Einstellung seines Schmiergeldprozesses erwirkt. Damit bleibt er ein freier Mann. Der 83-Jährige sicherte den Richtern am Münchner Landgericht zu, das Geld innerhalb einer Woche zu überweisen. Dafür wird der Prozess um seine dubiose Millionenzahlung an den ehemaligen Landesbank-Vorstand Gerhard Gribkowsky eingestellt und Ecclestone gilt nach gut drei Monaten Verhandlungsdauer als unschuldig.
Das Interview in voller Länge:
Peter Kapern: Die Kollegen von "Spiegel online", die haben es gestern perfekt auf den Punkt gebracht, mit der ihnen eigenen Spur Sarkasmus. Nach der Einstellung des Gerichtsverfahrens gegen den Formel-Eins-Boss lieferten sie die Schlagzeile "Ecclestone unschuldig – für 100 Millionen Dollar". So dürften das wohl viele Menschen heute in Deutschland sehen. Da kommt einer ungeschoren davon, weil er sich freikaufen kann. Reaktionen auf das Ende des Falls Ecclestone. Am Telefon ist nun Thomas Kutschaty von der SPD, der Justizminister von Nordrhein-Westfalen. Guten Morgen!
Thomas Kutschaty: Schönen guten Morgen!
Kapern: Herr Minister, fangen wir im Licht des Falls Ecclestone doch mal mit einer plötzlich vielleicht nicht mehr ganz so einfachen Frage an. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Rechtsprechung und Ablasshandel?
Kutschaty: Na, ich glaube nicht, dass wir hier von einem Ablasshandel sprechen können, wenn man das damit unterstellen möchte. Der Gesetzgeber hat eindeutig die Verfahrenseinstellung gegen Geldzahlung als eine Möglichkeit festgelegt und festgesehen in der Strafprozessordnung, auch ein Verfahren zu beenden. Das ist ein ganz normales Verfahren, das in Deutschland im Übrigen nicht nur bei Gutverdienern oder bei Reichen zur Anwendung kommt, sondern, ich glaube, an jedem Arbeitstag rund tausendmal in Deutschland passiert.
Die Summe ist so hoch, weil Ecclestone ein hohes Einkommen und Vermögen besitzt
Kapern: Und der Fall Ecclestone hat da überhaupt keine ungewöhnliche Komponente, nicht einmal die Summe von 100 Millionen?
Kutschaty: Das ist natürlich das Ungewöhnliche, dass die Summe so hoch ist, aber die Geldauflage, die zu zahlen ist, richtet sich im Einzelfall immer nach den persönlichen wirtschaftlichen und Leistungsverhältnissen des Angeklagten oder des Angeschuldigten, und da haben wir nun mal in diesem Falle jemanden gehabt, der über ein sehr hohes Einkommen und ein sehr großes Vermögen verfügt, und deswegen ist diese Einstellungssumme so hoch. Es gibt aber auch Einstellungen in Deutschland jeden Tag, da wird gegen Zahlung von 100 Euro eine Einstellung vorgenommen.
"Solche Verfahren kommen jeden Tag vor"
Kapern: Gleichwohl, Herr Kutschaty, bleibt ja die Frage, wie erklären Sie einem Durchschnitts-Nordrhein-Westfälinger, der ihnen ja heute vielleicht noch in Düsseldorf über den Weg läuft, dass das, was da gestern in München geschehen ist, nichts mit dem beträchtlichen Privatkonto des Angeklagten Ecclestone zu tun hat?
Kutschaty: Sie müssen sehen, dass solche Verfahren jeden Tag vorkommen. Natürlich, besonders berichtenswert sind in den Medien solche Verfahren, die eine große öffentliche Wirkung haben, die auch große Gelddimensionen mit sich bringen, aber das hängt mit dem hohen Einkommen und dem großen Vermögen des Angeklagten hier zusammen.
Es gibt jeden Tag solche Einstellungen, auch gegen geringere, deutlich geringere Zahlungen, gegen kleinste Zahlungen. Das ist etwas, was der Gesetzgeber den Richtern, den Staatsanwälten, aber auch den Angeklagten und ihren Verteidigern so als Möglichkeit eingeräumt hat.
Kapern: In diesem Paragrafen 153 der Strafprozessordnung, über den wir da ja sprechen, da heißt es zum Beispiel, dass es kein großes öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geben soll. Dann könne so ein Verfahren eingestellt werden. Dieses geringe öffentliche Interesse kann man ja möglicherweise bei den Fällen, die Sie gerade da pauschal angeführt haben, unterstellen, also beispielsweise bei einem Verfahren gegen einen Serienschwarzfahrer oder jemanden, der bei Rot über die Ampel gefahren ist – aber auch bei jemandem, der einen Bankvorstand mit 44 Millionen bestechen wollte, mutmaßlich?
Kutschaty: Also, man darf jetzt öffentliches Interesse im Sinne der Strafprozessordnung nicht mit öffentlichem Interesse der Gesamtbevölkerung oder der Medien vergleichen. Hier geht es darum in Paragraf 153a der Strafprozessordnung, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann durch Auflagen oder Weisungen, und das kann im Einzelfall auch eine vernünftige Regelung sein, ein Verfahren zu beenden. Das ist ja auch nicht der einzige Aspekt, der berücksichtigt werden muss. Beispielsweise darf die Schwere der Schuld dem auch nicht entgegenstehen und es dürfen keine Verbrechen sein, sondern nur Vergehen, also Bereiche von leichter bis mittlerer Kriminalität.
Geldstrafe im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Kapern: Ist das öffentliche Interesse, so wie Sie es gerade definiert haben, Herr Minister, also das nicht das öffentliche Interesse der Medien ist, ist dieses öffentliche Interesse vielleicht das Interesse des Finanzministers an einer Auffüllung seiner Kassen?
Kutschaty: Nein, das glaube ich nicht. Wir müssen ja sehen, im Falle zur Verurteilung zu einer Geldstrafe wäre die Geldstrafe ja auch sehr hoch gewesen bei Leuten, die ein hohes Einkommen haben. Die Summe zur Einstellung, die Auflage, die gezahlt werden muss, orientiert sich ja immer an den wirtschaftlichen Verhältnissen und entspricht damit ungefähr auch den Dimensionen, in deren Höhe auch eine Geldstrafe hätte verhängt werden können.
Rechtsfrieden wiederherstellen
Kapern: Aber welches öffentliche Interesse hat der deutsche Rechtsstaat daran, nicht herausfinden zu wollen, ob es die Bestechung und die Untreue, die Ecclestone vorgeworfen wurden, tatsächlich gegeben hat?
Kutschaty: Im deutschen Rechtsstaat geht es auch darum, Rechtsfrieden wiederherzustellen, Schuld natürlich auch zu ahnden, wenn etwas schief gelaufen ist, wenn Straftaten jemand begangen hat. Aber es geht auch darum, in ganz konkreten Einzelfällen, wie ist eine solche Straftat nachzuweisen, was ist im einzelnen dran, wie kann ein Täter überführt werden? Und wenn es da Zweifelsfragen gibt, kann es auch manchmal eine sinnvolle Lösung sein. Und die Frage ist ja, wie ist dem öffentlichen Interesse Genüge getan, ist das allein dadurch erfolgt, indem jemand möglicherweise eine Freiheitsstrafe absitzen muss? Oder ist die Zahlung eines Geldbetrages an den Staat oder an eine gemeinnützige Einrichtung, wie es ja auch sehr häufig geschieht, nicht auch im öffentlichen Interesse, wieder Rechtsfrieden herzustellen.
Kapern: Also doch die Kassennot als öffentliches Interesse.
Kutschaty: Nein, natürlich nicht. Weil im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe natürlich auch hohe Geldstrafen erfolgt wären bei hoch verdienenden Personen.
Kapern: Ja, aber dann, bei einer Geldstrafe hätte man wenigstens herausgefunden, ob dieses Verbrechen, das man Ecclestone vorgeworfen hat, überhaupt stattgefunden hat.
Kutschaty: Es gibt Fälle, in denen ist es unter Umständen schwierig, eine Beweisführung zu erzielen, wo keiner so genau weiß, was im Ergebnis auch tatsächlich rauskommt. Auch da ist dem Rechtsstaat nicht immer Genüge getan, wenn ein Restzweifel letztendlich bleibt. Unterm Strich geht es darum, Rechtsfrieden wiederherzustellen, und dazu kann die Einstellung gegen Geldzahlung ein geeignetes Instrument sein. Es ist hier aber ein Verfahren, wo ein Gericht auch drüber wacht, ein unabhängiges Gericht. Ohne Zustimmung eines unabhängigen Richters wird es auch keine Einstellung geben können.
Kapern: Aber Herr Minister, von einer schwierigen Beweisführung ist in diesem Paragrafen 153 doch, glaube ich, nichts zu lesen. Dann müsste man doch, wenn das Gericht einen Nachweis einer Schuld nicht führen kann, einfach zu einem Freispruch kommen?
Kutschaty: Das wäre auch eine Konsequenz, aber es gibt durchaus auch Fälle, in denen Verfahren dann durch eine zweite Instanz gezogen werden können, und da ist es auch immer die Frage, ist es im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, einen Prozess über Jahre lang hinauszuziehen, gegebenenfalls auch zu verzögern, oder soll man Sachen nicht auch möglichst schnell klären? Wie gesagt, das sind Einzelfälle, die zu prüfen sind. In ganz, ganz vielen Fällen ist das ein vernünftiges Anwendungsbeispiel.
Beweisschwierigkeiten
Kapern: Jetzt haben wir es ja mit einer Situation in diesem Fall zu tun, Herr Kutschaty, die leuchtet einem Laien, einem juristischen Laien vielleicht nicht unmittelbar ein. Da gibt es jemanden, einen Ex-Bankvorstand, der in Bayern im Knast sitzt, weil er bestochen worden ist. Es gibt aber niemanden, der ihn bestochen hat.
Kutschaty: Jetzt werden Sie mir nachsehen, dass ich einzelne Fälle nicht im Konkreten kommentieren kann. Das tut man nicht als amtierender -
Kapern: Aber eine solche Absurdität, erschüttert die das Vertrauen in den Rechtsstaat?
Kutschaty: Nun, es gibt in einzelnen Fällen Beweisschwierigkeiten, Fragen auch, wie in diesem Fall, wusste der Angeklagte, dass es ein Amtsträger ist oder auch nicht? Insofern kann es da tatsächlich zwischen demjenigen, der eine Bestechung vornimmt und demjenigen, der eine Bestechungszahlung bekommen hat, durchaus auch rechtliche Unterschiede geben.
"Vom Grundsatz her für eine vernünftige Vorschrift"
Kapern: Muss der Paragraf 153 Strafprozessordnung geändert werden im Lichte der jüngsten Erfahrungen?
Kutschaty: Ich finde es zunächst einmal gut, dass wir über unser Rechtssystem in eine Diskussion kommen, das ist immer nicht verkehrt, wenn die Gesellschaft sich auch Gedanken macht, wie wir mit Straftaten umgehen, wie wir sanktionieren. Ich glaube, man muss in jedem Einzelfall genau darauf achten und darauf aufpassen, ist das ein Anwendungsfall für Paragraf 153 oder 153a der Strafprozessordnung. Aber generell halte ich es vom Grundsatz her für eine vernünftige Vorschrift. Man muss nur eben im Einzelfall aufpassen, ob es passt. Aber darauf achten ja Richter, Staatsanwalt, aber auch der Angeklagte mit seinem Verteidiger.
Kapern: Thomas Kutschaty von der SPD, der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen heute Morgen im Deutschlandfunk. Herr Kutschaty, danke, dass Sie Zeit für uns hatten.
Kutschaty: Ich danke Ihnen auch!
Kapern: Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag! Tschüs.
Kutschaty: Danke, auch so. Tschüs.
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