An wen richtet sich das Gesetz?
Die Neuregelung richtet sich an transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen. Transgeschlechtliche Personen sind Menschen, die sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Als intergeschlechtlich werden Menschen bezeichnet, die körperliche Geschlechtsmerkmale haben, die nicht ausschließlich männlich oder weiblich sind. Unter nichtbinär werden Menschen verstanden, die sich selbst nicht in die gängige Geschlechtseinteilung in Mann oder Frau einordnen.
Welche Regelung galt bisher?
Das aus dem Jahr 1980 stammende Transsexuellengesetz sah vor, dass Betroffene für eine Änderung des Geschlechts- oder Vornamenseintrags zwei psychologische Gutachten einreichen müssen. Am Ende musste dann das zuständige Amtsgericht entscheiden. Betroffene kritisierten das Verfahren als langwierig, teuer und entwürdigend. Viele sprachen von einer "psychiatrischen Zwangsbegutachtung".
Welche Regelung gilt jetzt?
Volljährige transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen können nun mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt die gewünschten Änderungen erreichen. Dann können Dokumente wie der Reisepass umgeschrieben werden. Die verlangte "Erklärung mit Eigenversicherung" erfordert keine weiteren Nachweise. Sie ist unabhängig davon, inwieweit sich der oder die Betroffene zu geschlechtsangleichenden medizinischen Eingriffen entscheidet. Betroffene müssen lediglich erklären, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht.
Was ist mit Personen, die noch nicht volljährig sind?
Bei Kindern unter 14 Jahren sollen die Eltern die nötige Erklärung beim Standesamt einreichen können. Jugendliche ab 14 Jahren können dies selbst tun, allerdings nur mit Einverständnis der Eltern. Gibt es hier innerfamiliäre Konflikte, kann das Familiengericht die Entscheidung treffen. Maßstab soll das Kindeswohl sein. Die Jugendlichen - oder bei unter 14-Jährigen die Eltern - müssen zudem eine Erklärung abgeben, dass sie sich zuvor haben beraten lassen. Diese Beratung kann durch einen Psychologen oder die Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
Wie oft kann der Geschlechtseintrag geändert werden?
Eine zahlenmäßige Begrenzung ist nicht vorgesehen. Allerdings soll es eine Sperrfrist von einem Jahr geben - erst danach ist eine erneute Änderung möglich. Das soll verhindern, das eine Entscheidung übereilt getroffen und die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches sicherstellen, heißt es in dem Gesetz. Für das Inkrafttreten der Änderung des Geschlechtseintrags gilt eine Drei-Monats-Frist. Betroffene konnten bereits ab 1. August einen entsprechenden Antrag beim Standesamt stellen.
Was steht noch in dem neuen Gesetz?
Es gibt nun ein "bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot" - gemeint ist damit, dass es untersagt wird, gegen den Willen eines Menschen dessen frühere Geschlechtszuordnung oder den früheren Vornamen offenzulegen. Wer dies dennoch tut, muss mit einem Bußgeld rechnen. Es geht darum, ein "Zwangs-Outing" zu verhindern. Für Menschen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, soll die Eintragung "Elternteil" in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.
Welche Regelung war besonders umstritten?
Intensive Debatten gab es in der Frage von Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten - also etwa Saunen, Umkleidekabinen, Frauenhäusern und anderen Schutzräumen insbesondere für Frauen. Manche Frauenrechtlerinnen hatten Bedenken geäußert, solche Schutzorte generell auch für Trans-Personen öffnen zu müssen. Das Selbstbestimmungsgesetz lässt das private Hausrecht nun aber unberührt. Dabei gilt aber immer das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Diskriminierungen verhindern soll.
(Mit Material der Nachrichtenagentur AFP zusammengestellt)
Diese Nachricht wurde am 01.11.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.