BGH-Urteil
Drohnen-Bilder von Kunst verstoßen gegen Urheberrecht

Mit Hilfe von Drohnen gemachte Fotos öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs urheberrechtlich unzulässig. Mit der Veröffentlichung solcher Bilder habe ein Buchverlag in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen, sagte der Vorsitzende Richter in Karlsruhe.

    Eine Drohne mit Kamera
    Eine Drohne mit Kamera (picture alliance / Andreas Franke)
    In dem Verfahren ging es um Luftbildaufnahmen von Kunstinstallationen für zwei Bücher über Halden im Ruhrgebiet. Die Künstler hatten Verträge mit der VG Bild-Kunst abgeschlossen, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt. Die Verwertungsgesellschaft hatte moniert, die Drohnen-Aufnahmen seien nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt und von dem Verlag Lizenzgebühren und Schadenersatz gefordert. Der BGH stützte diese Auffassung und wies die Revision des Verlags gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zurück.
    Die "Panoramafreiheit" schränkt Urheberrechte ein. Zulässig ist es demnach, Werke, "die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben". Fotos müssen dabei nach den Ausführungen des Richters von Orten aus gemacht werden, die für die Allgemeinheit zugänglich sind.
    (Az. I ZR 67/23)

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    Hören Sie hier ein Gespräch mit Vladimir Balzer aus dem Hauptstadtstudio des Deutschlandfunks zu den Hintergründen des Drohnen-Streits.
    Diese Nachricht wurde am 24.10.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.