Polizeibeamte dürfen nebenberuflich in Sozialen Medien streamen, wenn es der Arbeitgeber erlaubt. Was sie nicht dürfen: Ihre Dienstpflichten verletzen, so das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts. Davor war der Polizist bereits in zwei Instanzen im Eilverfahren gescheitert.
"Näheverhältnis zum Clan-Milieu"
Geklagt hat ein Hauptkommissar aus Berlin, der auf der Kurzvideo-Plattform TikTok mit dem Clan-Chef Arafat Abou-Chaker live ein Gespräch geführt hat, in dem sich beide geduzt haben. Darin ist der Kläger wegen seines Profilnamens "Officer Denny" und seiner Kleidung als Polizist erkennbar. Nach Auffassung seines Dienstherrn könne das Video das Ansehen der Polizei schädigen.
Dieser Argumentation folgen auch die Gerichte: Das Interview auf TikTok zeige "ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu". Von einem "spontanen Meinungsaustausch" anstatt eines Interviews spricht dagegen der Hauptkommissar.
Wer darf die Polizei auf Social Media repräsentieren?
Mit seinen Social-Media-Videos werbe er vielmehr für mehr Verständnis für die Polizei und berichte aus seinem Berufsalltag. Diesen Argumenten folgen die Gerichte allerdings nicht. "Der Dienstherr hat zu entscheiden, wie er seine Öffentlichkeitsarbeit gestalten will", so der Vorsitzende Richter Egbert Schneider.
Ein Amtsträger dürfe sich auch als Privatperson äußern und könne dann auch Grundrechte geltend machen, die für Privatpersonen gelten, so wie die Meinungsfreiheit, erklärt Medienrechtler Victor Meckenstock im Deutschlandfunk. Dazu kann man verschiedene Indizien heranziehen. Ein sehr geschützter Kommunikationsbereich sei beispielsweise zuhause im familiären Kreis.
Mäßigungsgebot gilt auch im Privaten
Aber auch dann gilt das sogenannte Mäßigungsgebot. "Als Grundkonsens muss ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung für einen Beamten auch im privaten Raum fortbestehen", so Jurist Meckenstock weiter. Die Polizei Berlin selbst hat 2020 "Social Media-Guidelines" veröffentlicht:
Allerdings hat es in der Vergangenheit auch immer wieder Kritik an der Medienarbeit der Polizei gegeben. Wenn die Polizei beispielsweise nicht nur privilegierte Quelle, sondern selbst Partei in einem Konflikt wird. So geschehen beim Polizeieinsatz zum G20-Gipfel in Hamburg 2017:
Grenzen der Meinungsfreiheit für Menschen aus dem öffentlichen Dienst
In digitalen Räumen werde sich in Zukunft immer mehr Berufliches, neben Privatem, auf soziale Medien verlagern, prognostiziert Medienrechtler Victor Meckenstock. Behörden, wie die Polizei, müssten schon heute online um Nachwuchs werben. Dabei müsse künftig auch abgewogen werden, wie man in sozialen Netzwerken stattfinden wolle: sachlich oder aufmerksamkeitheischend.