"Officer Denny"
Wie dürfen sich Beamte in Sozialen Medien äußern?

Ein Polizist muss seine Social-Media-Kanäle löschen, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigen würden - so die Entscheidung von Berliner Gerichten. Der Polizeibeamte will als Privatperson mit einem Clan-Chef gesprochen haben. Darf er das?

Victor Meckenstock im Gespräch mit Michael Borgers |
Ein Handybildschirm mit verschiedenen Social-Media-Icons, wie TikTok, Instagram oder Facebook
Welche Regeln gelten für Beamte in den Sozialen Medien? (picture alliance / dpa / MAXPPP / Patrice Masante)
Polizeibeamte dürfen nebenberuflich in Sozialen Medien streamen, wenn es der Arbeitgeber erlaubt. Was sie nicht dürfen: Ihre Dienstpflichten verletzen, so das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts. Davor war der Polizist bereits in zwei Instanzen im Eilverfahren gescheitert.

"Näheverhältnis zum Clan-Milieu"

Geklagt hat ein Hauptkommissar aus Berlin, der auf der Kurzvideo-Plattform TikTok mit dem Clan-Chef Arafat Abou-Chaker live ein Gespräch geführt hat, in dem sich beide geduzt haben. Darin ist der Kläger wegen seines Profilnamens "Officer Denny" und seiner Kleidung als Polizist erkennbar. Nach Auffassung seines Dienstherrn könne das Video das Ansehen der Polizei schädigen.
Dieser Argumentation folgen auch die Gerichte: Das Interview auf TikTok zeige "ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu". Von einem "spontanen Meinungsaustausch" anstatt eines Interviews spricht dagegen der Hauptkommissar.

Wer darf die Polizei auf Social Media repräsentieren?

Mit seinen Social-Media-Videos werbe er vielmehr für mehr Verständnis für die Polizei und berichte aus seinem Berufsalltag. Diesen Argumenten folgen die Gerichte allerdings nicht. "Der Dienstherr hat zu entscheiden, wie er seine Öffentlichkeitsarbeit gestalten will", so der Vorsitzende Richter Egbert Schneider.
Ein Amtsträger dürfe sich auch als Privatperson äußern und könne dann auch Grundrechte geltend machen, die für Privatpersonen gelten, so wie die Meinungsfreiheit, erklärt Medienrechtler Victor Meckenstock im Deutschlandfunk. Dazu kann man verschiedene Indizien heranziehen. Ein sehr geschützter Kommunikationsbereich sei beispielsweise zuhause im familiären Kreis.

Mäßigungsgebot gilt auch im Privaten

Aber auch dann gilt das sogenannte Mäßigungsgebot. "Als Grundkonsens muss ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung für einen Beamten auch im privaten Raum fortbestehen", so Jurist Meckenstock weiter. Die Polizei Berlin selbst hat 2020 "Social Media-Guidelines" veröffentlicht:

Redaktionell empfohlener externer Inhalt

Mit Aktivierung des Schalters (Blau) werden externe Inhalte angezeigt und personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt. Deutschlandradio hat darauf keinen Einfluss. Näheres dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können die Anzeige und die damit verbundene Datenübermittlung mit dem Schalter (Grau) jederzeit wieder deaktivieren.

Allerdings hat es in der Vergangenheit auch immer wieder Kritik an der Medienarbeit der Polizei gegeben. Wenn die Polizei beispielsweise nicht nur privilegierte Quelle, sondern selbst Partei in einem Konflikt wird. So geschehen beim Polizeieinsatz zum G20-Gipfel in Hamburg 2017:

Grenzen der Meinungsfreiheit für Menschen aus dem öffentlichen Dienst

In digitalen Räumen werde sich in Zukunft immer mehr Berufliches, neben Privatem, auf soziale Medien verlagern, prognostiziert Medienrechtler Victor Meckenstock. Behörden, wie die Polizei, müssten schon heute online um Nachwuchs werben. Dabei müsse künftig auch abgewogen werden, wie man in sozialen Netzwerken stattfinden wolle: sachlich oder aufmerksamkeitheischend.