Pechstein ging gegen die zweijährige Sperre vor, die die ISU 2009 wegen zu hoher Blutwerte gegen sie verhängt hat. Pechstein hatte vor der Weltmeisterschaft 2009 eine Schiedsvereinbarung unterschrieben, dass Streitigkeiten vorm Sportgerichtshof CAS zu klären sind. Nach Pechsteins Auffassung sei der CAS jedoch einseitig besetzt und damit nicht neutral. Das Oberlandesgericht München folgte ihrer Argumentation und ließ 2015 ihre Klage zu. Die ISU war als unterlegene Partei anschließend beim BGH in Revision gegangen.
Damit gibt es auch künftig für Sportler in Deutschland keine Wahlmöglichkeit zwischen Sportschieds- und Zivilgerichten. Pechstein kündigte an, sich nun an das Bundesverfassungsgericht zu wenden.
Pechstein habe im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren beim CAS "Zugang zu den nach internationalem Recht zuständigen schweizerischen Gerichten". Der Sportgerichtshof ist in der Schweiz ansässig. Ein Anspruch auf Zugang zu deutschen Gerichten bestehe nicht, teilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nach der Urteilsverkündung mit.
Pechsteins Anwalt Thomas Summerer hatte sich im DLF im Vorfeld optimistisch gezeigt. Er kritisierte, dass Sportler gezwungen würden, auf den staatlichen Richter zu verzichten und sich dem Sportgerichtshof CAS zu unterwerfen. Die Athleten sollten demnach künftig die Wahl zwischen Sportgerichtshof und Strafgericht haben dürfen. Pechstein führte die Blutwerte stets auf eine von ihrem Vater vererbte Anomalie zurück und hatte die ISU auf rund fünf Millionen Euro wegen der Doping-Sperre verklagt.
(vic/kho)