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Elternunterhalt nicht zu jedem Preis

Wenn die Eltern zu Pflegefällen werden, kann das auch für ihre Kinder mitunter sehr teuer werden. Doch auch unterhaltspflichtige Kinder dürfen ein sogenanntes Schonvermögen, zum Beispiel eine Lebensversicherung oder die Eigentumswohnung behalten, entschied nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Von Tanja Oppelt | 26.09.2013
    Antonino Bonni wohnt in einem schlichten, gelb gestrichenen Mehrfamilienhaus aus den 80er-Jahren im Norden von Fürth. In der Nachbarschaft stehen weitere Wohnblocks, gegenüber hat sich ein Getränkemarkt angesiedelt, um die Ecke führt eine Hauptverkehrsstraße vorbei. Luxus sieht anders aus. Trotzdem wurde die Drei-Zimmer-Eigentumswohnung des Fürthers mit italienischen Wurzeln zum jahrelangen Streitobjekt vor Gericht. Bis zum Frühjahr 2008 wohnte Bonni in der Wohnung zusammen mit seiner Mutter:

    "Meine Mutter hat einen Schlaganfall gehabt, und dadurch musste sie ins Pflegeheim. Man konnte sie nicht Zuhause versorgen."

    Durch den Schlaganfall wurde Bonnis Mutter über Nacht zum vollständigen Pflegefall. Der Platz im Heim kostete rund 2700 Euro im Monat. Die 82-Jährige bekam aber nur eine Rente von 800 Euro. 1300 Euro übernahm die Pflegeversicherung, blieb immer noch eine monatliche Lücke von 600 Euro. Die werde wohl die Sozialhilfe übernehmen, dachte Antonino Bonni:

    "Ich bin davon ausgegangen, wenn ich Pech habe, dann muss ich vielleicht 100 Euro im Monat selber zahlen. Das war, was ich am Anfang gedacht habe."

    Der 57-Jährige ist Elektriker und verdient weniger als 1400 Euro netto. Daneben hat er eine Lebensversicherung zur Altersvorsorge und eben die Drei-Zimmer-Eigentumswohnung, in der er lebt. Für den Bezirk Mittelfranken zu viel Vermögen, um für die Mutter Sozialhilfe zu beziehen. Norbert Hahn, beim Bezirk zuständig für die Alten- und Pflegehilfe:

    "Wir haben festgestellt, dass der Herr Bonni ein Vermögen hatte und zusätzlich noch eine geschützte Eigentumswohnung, die wir dann zusammengerechnet haben. Wir wussten natürlich auch, dass ihm ein Altersvorsorgevermögen zusteht. Wir waren aber der Meinung, dass das nicht in der Höhe zusteht für jemanden, der eine Immobilie geschützt hat wie bei jemandem, der keine Immobilie geschützt hat."

    Der Bezirk Mittelfranken schrieb daher im Frühjahr 2009 Antonino Bonni einen Brief, in dem es hieß:

    "Aufgrund des zu leistenden Unterhalts aus Vermögen ist es Ihnen möglich, die Heimkosten Ihrer Mutter bis auf Weiteres vollständig aus eigenen Mitteln zu begleichen. Vonseiten des Bezirk Mittelfranken wird daher beabsichtigt, die Leistungsgewährung mit Ablauf des 31. Juli 2009 einzustellen. Sofern Sie mit der Berechnung nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, uns die Gründe mitzuteilen und entsprechende Belege beizufügen. Im Übrigen ist der Zivilrechtsweg gegeben."

    "Das war ein richtiger Schock und schlaflose Nächte. Da konnte man nicht mehr schlafen. Wo ich das Geld herbekomme, das war denen egal."

    Der 57-Jährige nahm sich einen Anwalt, der auf Elternunterhalt spezialisiert ist. Erst dann erfuhr er: Nicht er als Unterhaltspflichtiger muss im Zweifelsfall vor Gericht gehen, sondern der Sozialhilfeträger muss klagen, wenn er seine Forderungen durchsetzen will. Das tat der Bezirk Mittelfranken und bekam in der ersten Instanz vor dem Familiengericht Fürth recht: Bonni dürfe nicht seine Lebensversicherung und seine selbst bewohnte Eigentumswohnung als Vermögen behalten.

    Dagegen klagte Bonnis Anwalt vor dem Oberlandesgericht Nürnberg und bekam in zweiter Instanz recht: Ein unterhaltspflichtiges Kind dürfe sehr wohl beides behalten. Der Bundesgerichtshof, bei dem wiederum der Bezirk Rechtsbeschwerde einlegte, bestätigte das, berichtet Bonnis Anwalt Michael Baczko:

    "Der Bundesgerichtshof hat ganz klar gesagt, neben der selbst genutzten Immobilie muss dem Betroffenen auch ein Altersvorsorgevermögen von fünf Prozent des Lebenserwerbseinkommens verbleiben. Wenn man jetzt was angespart hat – in der Regel sind das Beträge zwischen 80.000 und 150.000 Euro – so bleiben die einem. Man muss nicht das Sparkonto auflösen, man muss nicht die Lebensversicherung auflösen und man muss auch seine eigene Wohnung, sein eigenes Haus nicht verkaufen."