In die Verhandlungen mit der KEF ist Bewegung gekommen.
Bisher sind die Länder den KEF-Empfehlungen immer gefolgt.
Die KEF hat das ihre getan, jetzt ist die Politik am Zuge.
Nie zuvor seit der Gründung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, der KEF, am 20. Febrauar 1975, hat die politische Diskussion um eine Gebührenerhöhung so hohe Wellen geschlagen wie innerhalb der letzten zwei Jahre. Neben den Länderchefs von Sachsen und Nordrhein-Westfalen hatte 2003 Bayerns Ministerpräsident Edmund Stoiber angekündigt, eine Zustimmung zur Erhöhung der Gebühren durch die Länderparlamente zu blockieren. Stoiber:
Ich will aber auch sehr deutlich sagen, daß eine Reihe von Ländern, darunter natürlich auch Bayern, klipp und klar erklärt haben, daß ohne eine Strukturreform, und ich sage jetzt für mich, ohne eine tiefgreifende Strukturreform der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten, eine Veränderung der Gebühren ausgeschlossen ist.
Dabei sollte die Politik sich eigentlich aus der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit heraushalten. Dazu zählte auch die Ermittlung der Gebühren. Denn als die Besatzungsmächte 1950 nach britischem BBC-Vorbild die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ins Leben riefen, galt: Nie wieder dürften Politiker die elektronischen Medien kontrollieren.
Ursprünglich wurde die Gebühr von der Post erhoben, die einen Teil davon an die Anstalten weitergab. Dem setzte das Bundesverfassungsgesetz 1968 im
ersten Rundfunkstaatsvertrag ein Ende. Darin heißt es:
Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild. Jeder Rundfunkteilnehmer hat eine Grundgebühr sowie für das Bereithalten eines Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu leisten. Die Festsetzung der endgültigen Gebührenhöhe bleibt einem Staatsvertrag vorbehalten.
Als 1970 die Gebühr von 7 auf 8,50 Mark angehoben wurde, gab es erstmals politische Diskussionen darüber, welcher Preis angemessen wäre. Das Ergebnis war eine "Arbeitsgruppe Rundfunkgebühren", aus der dann nach einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz 1975 die KEF in Mainz gebildet wurde:
Die Kommission hat die Aufgabe, den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten fortlaufend zu ermitteln. Sie erstattet den Ministerpräsidenten alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Aus gegebenem Anlass legt sie einen Prüfungsbericht vor, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und insbesondere zu der Frage Stellung nimmt, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühren notwendig erscheint.
So lautet der Beschluss.
Die 12 Mitglieder bestanden ursprünglich zu je einem Drittel aus Vertretern der Staatskanzleien, der Rechnungshöfe sowie unabhängigen Sachverständigen. Erster Vorsitzender wurde Helmut Kohls rheinland-pfälzischer Staatskanzleichef Willibald Hilf, sein Nachfolger Kohl-Intimus und Staatssekretär Waldemar Schreckenberger. Nach medienpolitischen Auseinandersetzungen in den achtziger Jahren um zuviel Staatsnähe der KEF, konnte das Bundesverfassungsgericht erst in den neunzigern eine wesentliche Änderung durchsetzen: Zukünftig mussten die Vertreter der Landesregierungen aus der KEF ausscheiden. Im sogenannten Rundfunkgebührenurteil von 1994 hieß es ausdrücklich, dass eine Überprüfung des Finanzbedarfs sich nur auf die Wirtschaftlichkeit und den rechtlichen Auftrag der Sender beziehen dürfe:
Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.
Seitdem werden 16 unabhängige Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaft, Medienwissenschaft, Rundfunktechnik und Rundfunkrecht für jeweils fünf Jahre berufen. Bisher war der Ablauf stets gleich. Die Sender meldeten ihren Finanzbedarf bei der KEF an, die KEF prüfte, gab den Landesregierungen eine Empfehlung, und die Länder folgten der KEF. Dieser Automatismus ist durch die Blockadehaltung von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen erstmals unterbrochen. Denn die KEF-Empfehlungen sind für die Länder nie bindend gewesen, für den Vorsitzenden der Rundfunk-Kommission Kurt Beck bleibt der Vorgang trotzdem verfassungsrechtlich bedenklich:
Es geht nicht, dass man von außen in die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten eingreift. Das ist ein Eingreifen in die Freiheit der Sender. Die sind von der Verfassung soweit geschützt, dass sie diese Dinge selber entscheiden können."
ARD, ZDF und Deutschlandradio müssen derweil mit einem Kompromiss leben. Statt der KEF-Empfehlung von 1,09 Euro haben die Länderchefs nur eine Erhöhung um 88 Cent beschlossen. Nach einem angemeldeten Bedarf von über zwei Euro sehen sich die Sender mit massiven finanziellen Problemen konfrontiert. Sie schließen eine Verfassungsklage nicht aus.
Bisher sind die Länder den KEF-Empfehlungen immer gefolgt.
Die KEF hat das ihre getan, jetzt ist die Politik am Zuge.
Nie zuvor seit der Gründung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, der KEF, am 20. Febrauar 1975, hat die politische Diskussion um eine Gebührenerhöhung so hohe Wellen geschlagen wie innerhalb der letzten zwei Jahre. Neben den Länderchefs von Sachsen und Nordrhein-Westfalen hatte 2003 Bayerns Ministerpräsident Edmund Stoiber angekündigt, eine Zustimmung zur Erhöhung der Gebühren durch die Länderparlamente zu blockieren. Stoiber:
Ich will aber auch sehr deutlich sagen, daß eine Reihe von Ländern, darunter natürlich auch Bayern, klipp und klar erklärt haben, daß ohne eine Strukturreform, und ich sage jetzt für mich, ohne eine tiefgreifende Strukturreform der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten, eine Veränderung der Gebühren ausgeschlossen ist.
Dabei sollte die Politik sich eigentlich aus der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit heraushalten. Dazu zählte auch die Ermittlung der Gebühren. Denn als die Besatzungsmächte 1950 nach britischem BBC-Vorbild die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ins Leben riefen, galt: Nie wieder dürften Politiker die elektronischen Medien kontrollieren.
Ursprünglich wurde die Gebühr von der Post erhoben, die einen Teil davon an die Anstalten weitergab. Dem setzte das Bundesverfassungsgesetz 1968 im
ersten Rundfunkstaatsvertrag ein Ende. Darin heißt es:
Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild. Jeder Rundfunkteilnehmer hat eine Grundgebühr sowie für das Bereithalten eines Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu leisten. Die Festsetzung der endgültigen Gebührenhöhe bleibt einem Staatsvertrag vorbehalten.
Als 1970 die Gebühr von 7 auf 8,50 Mark angehoben wurde, gab es erstmals politische Diskussionen darüber, welcher Preis angemessen wäre. Das Ergebnis war eine "Arbeitsgruppe Rundfunkgebühren", aus der dann nach einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz 1975 die KEF in Mainz gebildet wurde:
Die Kommission hat die Aufgabe, den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten fortlaufend zu ermitteln. Sie erstattet den Ministerpräsidenten alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Aus gegebenem Anlass legt sie einen Prüfungsbericht vor, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und insbesondere zu der Frage Stellung nimmt, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühren notwendig erscheint.
So lautet der Beschluss.
Die 12 Mitglieder bestanden ursprünglich zu je einem Drittel aus Vertretern der Staatskanzleien, der Rechnungshöfe sowie unabhängigen Sachverständigen. Erster Vorsitzender wurde Helmut Kohls rheinland-pfälzischer Staatskanzleichef Willibald Hilf, sein Nachfolger Kohl-Intimus und Staatssekretär Waldemar Schreckenberger. Nach medienpolitischen Auseinandersetzungen in den achtziger Jahren um zuviel Staatsnähe der KEF, konnte das Bundesverfassungsgericht erst in den neunzigern eine wesentliche Änderung durchsetzen: Zukünftig mussten die Vertreter der Landesregierungen aus der KEF ausscheiden. Im sogenannten Rundfunkgebührenurteil von 1994 hieß es ausdrücklich, dass eine Überprüfung des Finanzbedarfs sich nur auf die Wirtschaftlichkeit und den rechtlichen Auftrag der Sender beziehen dürfe:
Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.
Seitdem werden 16 unabhängige Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaft, Medienwissenschaft, Rundfunktechnik und Rundfunkrecht für jeweils fünf Jahre berufen. Bisher war der Ablauf stets gleich. Die Sender meldeten ihren Finanzbedarf bei der KEF an, die KEF prüfte, gab den Landesregierungen eine Empfehlung, und die Länder folgten der KEF. Dieser Automatismus ist durch die Blockadehaltung von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen erstmals unterbrochen. Denn die KEF-Empfehlungen sind für die Länder nie bindend gewesen, für den Vorsitzenden der Rundfunk-Kommission Kurt Beck bleibt der Vorgang trotzdem verfassungsrechtlich bedenklich:
Es geht nicht, dass man von außen in die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten eingreift. Das ist ein Eingreifen in die Freiheit der Sender. Die sind von der Verfassung soweit geschützt, dass sie diese Dinge selber entscheiden können."
ARD, ZDF und Deutschlandradio müssen derweil mit einem Kompromiss leben. Statt der KEF-Empfehlung von 1,09 Euro haben die Länderchefs nur eine Erhöhung um 88 Cent beschlossen. Nach einem angemeldeten Bedarf von über zwei Euro sehen sich die Sender mit massiven finanziellen Problemen konfrontiert. Sie schließen eine Verfassungsklage nicht aus.