Kate Maleike: Hat Bundesbildungsministerin Annette Schavan ihre Doktorarbeit mit leitender Täuschungsabsicht angefertigt, oder hat sie nicht? Das durchgesickerte Gutachten, das seit dem Wochenende die Gemüter erhitzt, geht in Richtung: sie hat. Deshalb wurde mit großer Spannung gestern nach Düsseldorf geschaut auf die Sitzung des Promotionsausschusses. Doch wer sich konkrete Entscheidungen oder Aussagen zu den Plagiatsvorwürfen erwartet hatte, der wurde enttäuscht und muss sich in Geduld üben. Denn die Uni selbst will in der Sache vorerst keine weitere Auskunft mehr geben. Düsseldorfs Uni-Rektor Hans-Michael Piper sagte dazu wörtlich:
Hans-Michael Piper: "Ich möchte mein Bedauern ausdrücken für Professor Schavan, bei der ich mich für die Universität entschuldige, aber ich möchte auch Bedauern für die Mitglieder dieser hart arbeitenden Promotionskommission ausdrücken, insbesondere für Herrn Professor Rohrbacher. Die Mitglieder dieser Kommission sind nämlich auch durch das kriminelle Verhalten eines bisher unbekannten Einzelnen verletzt worden. Sie erwarten sicher von mir, dass ich nun zu den konkreten Entscheidungen der Kommission etwas sage, ich muss Ihnen aber sagen, dass ich daran gehindert bin durch ein Schreiben der Anwälte von Frau Professor Schavan, die darauf bestehen, dass zu den bisherigen Ergebnissen der Untersuchung und deren unmittelbarer Konsequenzen ohne die Zustimmung von Frau Professor Schavan keine Informationen in dieser Stelle weitergegeben werden dürfen. Wir haben dieses Anwaltsschreiben geprüft und werden ohne die Zustimmung von Frau Professor Schavan keine weitere Auskunft geben, wie das Verfahren nun weiter fortgeführt wird, weil sie da möglicherweise über die Beschlusslage der Kommission Erfahrungen schließen könnten."
Maleike: Als juristischer Laie bleibt man nun fragend zurück. Kann denn das sein, kann eine Universität, so wie gerade gehört, eigentlich daran gehindert werden, Auskunft zu erteilen über ein Verfahren, das sie selbst organisiert und durchführt? Fragen wir doch einen Juristen, der sich auch mit Wissenschaftsrecht beschäftigt. Professor Volker Epping ist so jemand, er ist Hochschullehrer an der Juristischen Fakultät der Leibnitz-Uni in Hannover. Guten Tag, Herr Epping!
Volker Epping: Guten Tag!
Maleike: Zunächst mal, wundert Sie das Verhalten der Uni Düsseldorf?
Epping: Nein, das ist ein ganz legales Verhalten, was die Universität da an den Tag legt, und entspricht den Verfahrensvorgaben, die für jedes Verwaltungsverfahren gelten. Das heißt, in Verwaltungsverfahren werden natürlich Dinge überprüft, finden natürlich auch persönliche Bezüge eine Berücksichtigung. Da wird auf persönliche Lebensverhältnisse gegriffen, da wird auf andere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugegriffen, um eben entsprechende Sachlagen beurteilen und möglicherweise eine Verwaltungsentscheidung dann zuzuführen. Und dann ist es natürlich durchaus auch notwendig, dass diese Geheimnisse – so steht es im entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetz, dass diese Geheimnisse geschützt sind. Und wenn dann der Direktor sagt, ich kann jetzt an dieser Stelle nichts drüber sagen, weil das möglicherweise Rückschlüsse dann geben würde zu irgendwelchen inhaltlichen Beschlussdingen, ist das durchaus nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht würde ich hier von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrens jetzt durchaus die Erlaubnis des Rektors sehen, dass er über den Verfahrensstand Auskunft geben kann, aber inhaltlich auf jeden Fall gebunden ist. Von daher ist die rechtliche Einschätzung, die hier vorgenommen ist, sicherlich mehr als vertretbar und nachvollziehbar.
Maleike: Ist also kein Maulkorb, sondern nur das Pochen auf dem Recht, dass über die Ergebnisse und das Verfahren erst mal Geheimhaltung ausgeübt wird. Aber prinzipiell kann eine Universität auch von einer Bundesministerin keinen Maulkorb verhängt bekommen.
Epping: Nein, was heißt Maulkorb, es geht nicht um einen Maulkorb, es geht einfach darum, dass hier die entsprechenden Regeln, die für jedes Verwaltungsverfahren gelten – das Verwaltungsverfahren ist unabhängig davon, ob man Schavan oder Müller heißt, oder Meyer, sind die entsprechenden Regeln einzuhalten. Und wenn ich das so sehe, muss man ganz klar sagen, dass die Anwälte auf die Einhaltung der Regeln des Verwaltungsverfahrens hingewiesen haben.
Maleike: Rektor Piper hat vorhin von Verletzung gesprochen, die durch die Indiskretion im Einzelnen an Frau Schavan, aber auch dem Promotionsausschuss an sich betreffen. Er sprach wörtlich von einem kriminellen Verhalten eines Einzelnen. Was droht demjenigen jetzt eigentlich, der das Gutachten an die Medien gespielt hat?
Epping: Also dem droht einiges, denn wir haben hier einen Straftatbestand, der in diesen Fällen dann eingreift, und der sieht eben vor, dass jemand, der als Amtsträger entsprechende vertrauliche Unterlagen bekommt und diese offenbart, dass der dafür zur Verantwortung gezogen wird. Und das ist ein Straftatbestand, der einerseits strafrechtliche Konsequenz hat, auf der anderen Seite muss man natürlich sehen, dass dieser Straftatbestand auch beamtenrechtliche Konsequenzen hat oder dienstrechtliche Konsequenzen. Das heißt, derjenige, der dann – ich sage mal – aus der Universität möglicherweise gekommen ist oder die Lücke darstellt und in einem entsprechenden Verhältnis sich befindet, wenn der aufgebracht werden sollte, hätte das für den auch entsprechende beamtenrechtliche Konsequenzen, die sehr einschneidender Art wären.
Maleike: Heißt, man verliert den Beamtenstatus?
Epping: Den Beamtenstatus verliert man von Gesetzes wegen, wenn man zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird – mit Bewährung oder ohne Bewährung spielt dort keine Rolle.
Maleike: Also das klingt alles nicht nach einem Kavaliersdelikt. Professor Volker Epping war das, Jurist und Experte für Wissenschaftsrecht an der Uni in Hannover.
Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.
Hans-Michael Piper: "Ich möchte mein Bedauern ausdrücken für Professor Schavan, bei der ich mich für die Universität entschuldige, aber ich möchte auch Bedauern für die Mitglieder dieser hart arbeitenden Promotionskommission ausdrücken, insbesondere für Herrn Professor Rohrbacher. Die Mitglieder dieser Kommission sind nämlich auch durch das kriminelle Verhalten eines bisher unbekannten Einzelnen verletzt worden. Sie erwarten sicher von mir, dass ich nun zu den konkreten Entscheidungen der Kommission etwas sage, ich muss Ihnen aber sagen, dass ich daran gehindert bin durch ein Schreiben der Anwälte von Frau Professor Schavan, die darauf bestehen, dass zu den bisherigen Ergebnissen der Untersuchung und deren unmittelbarer Konsequenzen ohne die Zustimmung von Frau Professor Schavan keine Informationen in dieser Stelle weitergegeben werden dürfen. Wir haben dieses Anwaltsschreiben geprüft und werden ohne die Zustimmung von Frau Professor Schavan keine weitere Auskunft geben, wie das Verfahren nun weiter fortgeführt wird, weil sie da möglicherweise über die Beschlusslage der Kommission Erfahrungen schließen könnten."
Maleike: Als juristischer Laie bleibt man nun fragend zurück. Kann denn das sein, kann eine Universität, so wie gerade gehört, eigentlich daran gehindert werden, Auskunft zu erteilen über ein Verfahren, das sie selbst organisiert und durchführt? Fragen wir doch einen Juristen, der sich auch mit Wissenschaftsrecht beschäftigt. Professor Volker Epping ist so jemand, er ist Hochschullehrer an der Juristischen Fakultät der Leibnitz-Uni in Hannover. Guten Tag, Herr Epping!
Volker Epping: Guten Tag!
Maleike: Zunächst mal, wundert Sie das Verhalten der Uni Düsseldorf?
Epping: Nein, das ist ein ganz legales Verhalten, was die Universität da an den Tag legt, und entspricht den Verfahrensvorgaben, die für jedes Verwaltungsverfahren gelten. Das heißt, in Verwaltungsverfahren werden natürlich Dinge überprüft, finden natürlich auch persönliche Bezüge eine Berücksichtigung. Da wird auf persönliche Lebensverhältnisse gegriffen, da wird auf andere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugegriffen, um eben entsprechende Sachlagen beurteilen und möglicherweise eine Verwaltungsentscheidung dann zuzuführen. Und dann ist es natürlich durchaus auch notwendig, dass diese Geheimnisse – so steht es im entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetz, dass diese Geheimnisse geschützt sind. Und wenn dann der Direktor sagt, ich kann jetzt an dieser Stelle nichts drüber sagen, weil das möglicherweise Rückschlüsse dann geben würde zu irgendwelchen inhaltlichen Beschlussdingen, ist das durchaus nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht würde ich hier von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrens jetzt durchaus die Erlaubnis des Rektors sehen, dass er über den Verfahrensstand Auskunft geben kann, aber inhaltlich auf jeden Fall gebunden ist. Von daher ist die rechtliche Einschätzung, die hier vorgenommen ist, sicherlich mehr als vertretbar und nachvollziehbar.
Maleike: Ist also kein Maulkorb, sondern nur das Pochen auf dem Recht, dass über die Ergebnisse und das Verfahren erst mal Geheimhaltung ausgeübt wird. Aber prinzipiell kann eine Universität auch von einer Bundesministerin keinen Maulkorb verhängt bekommen.
Epping: Nein, was heißt Maulkorb, es geht nicht um einen Maulkorb, es geht einfach darum, dass hier die entsprechenden Regeln, die für jedes Verwaltungsverfahren gelten – das Verwaltungsverfahren ist unabhängig davon, ob man Schavan oder Müller heißt, oder Meyer, sind die entsprechenden Regeln einzuhalten. Und wenn ich das so sehe, muss man ganz klar sagen, dass die Anwälte auf die Einhaltung der Regeln des Verwaltungsverfahrens hingewiesen haben.
Maleike: Rektor Piper hat vorhin von Verletzung gesprochen, die durch die Indiskretion im Einzelnen an Frau Schavan, aber auch dem Promotionsausschuss an sich betreffen. Er sprach wörtlich von einem kriminellen Verhalten eines Einzelnen. Was droht demjenigen jetzt eigentlich, der das Gutachten an die Medien gespielt hat?
Epping: Also dem droht einiges, denn wir haben hier einen Straftatbestand, der in diesen Fällen dann eingreift, und der sieht eben vor, dass jemand, der als Amtsträger entsprechende vertrauliche Unterlagen bekommt und diese offenbart, dass der dafür zur Verantwortung gezogen wird. Und das ist ein Straftatbestand, der einerseits strafrechtliche Konsequenz hat, auf der anderen Seite muss man natürlich sehen, dass dieser Straftatbestand auch beamtenrechtliche Konsequenzen hat oder dienstrechtliche Konsequenzen. Das heißt, derjenige, der dann – ich sage mal – aus der Universität möglicherweise gekommen ist oder die Lücke darstellt und in einem entsprechenden Verhältnis sich befindet, wenn der aufgebracht werden sollte, hätte das für den auch entsprechende beamtenrechtliche Konsequenzen, die sehr einschneidender Art wären.
Maleike: Heißt, man verliert den Beamtenstatus?
Epping: Den Beamtenstatus verliert man von Gesetzes wegen, wenn man zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird – mit Bewährung oder ohne Bewährung spielt dort keine Rolle.
Maleike: Also das klingt alles nicht nach einem Kavaliersdelikt. Professor Volker Epping war das, Jurist und Experte für Wissenschaftsrecht an der Uni in Hannover.
Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.