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EU-Tabakrichtlinie
EuGH erlaubt Schockbilder auf Zigarettenschachteln

Für die Tabakkonzerne ist es eine Niederlage: Der Europäische Gerichtshof hat die EU-Tabakrichtlinie für rechtens erklärt und ihre Klage abgewiesen. Damit müssen Zigarettenpackungen in Europa künftig mit abschreckenden Fotos versehen werden. Mentholzigaretten werden ganz verboten, für E-Zigaretten gelten strenge Auflagen.

    Schockfoto auf einer Zigarettenpackung
    Schockfoto auf einer Zigarettenpackung ((c) dpa)
    Über insgesamt drei Klagen gegen die EU-Tabakrichtlinie hatten die EuGH-Richter zu entscheiden - alle drei wurden abgelehnt. Neben den Schockfotos ging es auch um das künftige Verbot von Aromen in Zigaretten, Werbebeschränkungen für elektronische Zigaretten und die Umsetzung der 2014 ausgehandelten EU-Richtlinie in britisches Recht. Neben den Tabakunternehmen hatte auch Polen gegen die strengeren Vorschriften geklagt.
    Die EU-Richtlinie kann nun wie geplant spätestens am 20. Mai in Kraft treten. Dann läuft die Frist für die Mitgliedstaaten ab, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist das schon durch das Tabakerzeugnisgesetz geschehen. Ab Ende Mai müssen damit auch in Deutschland Schockbilder auf Zigarettenpackungen zu sehen sein. Die Hersteller dürfen allerdings noch ihre Restbestände "abverkaufen".
    Die in anderen Ländern bereits üblichen Fotos etwa von einem verfaulten Fuß oder einer schwarzen Raucherlunge sollen mehr Menschen vom Rauchen abhalten. Die Kombination aus Bildern und Warnhinweisen wie "Rauchen ist tödlich" muss mindestens 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der Packungen einnehmen. Solche Warnhinweise gibt es bereits heute, sie sind aber wesentlich kleiner.
    Keine "Geschmackszigaretten" mehr
    Das Gesetz enthält zudem ein Verbot für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem "charakteristischen" Aroma wie Vanille oder Schokolade, das den bitteren Geschmack des Tabaks mildern und deshalb vor allem Jugendlichen den Einstieg ins Rauchen erleichtern kann. Diese sollen mit einer Übergangsfrist von vier Jahren vom Markt verschwinden - also bis spätestens Mai 2020.
    Die Hersteller müssen zudem neue Tabakprodukte melden, bevor sie sie auf den EU-Markt bringen. Auch für die Packungsgröße und -form gibt es genaue Vorgaben: quaderförmig, Inhalt mindestens 20 Zigaretten. Kleine, besonders günstige "Probepackungen", auf denen man die Warnhinweise nicht gut lesen kann, dürfen nicht mehr vertrieben werden.
    Die Sonderregelungen für elektronische Zigaretten sind ebenfalls rechtens. Demnach dürfen die Behältnisse maximal 20 Milligramm pro Milliliter Nikotin enthalten. Überdies darf für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter nicht im Radio, in der Presse oder in anderen Medien geworben werden. Damit sollen vor allem Jugendliche davon abgehalten werden, mit dem Rauchen anzufangen.
    (rm/am)