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EuGH verbietet gesundheitsbezogene Werbung für Wein

Die Bezeichnung "bekömmlich" auf den Etiketten von Weinflaschen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes unzulässig, da es sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe handele. Damit verboten die Richter Werbung einer Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz.

Von Jörg Münchenberg |
    Georg Ehring: Im Wein ist Wahrheit, sagt ein Sprichwort - aber in der Werbung ist auch Dichtung erlaubt. Aber nicht unbegrenzt: Mit Gesundheitsbezügen dürfen die Hersteller alkoholhaltiger Getränke im allgemeinen nicht werben und zwar völlig unabhängig davon, ob diese Gesundheitsargumente zutreffen.

    Aber was ist ein Gesundheitsbezug? Die Winzergenossenschaft Rheinland-Pfalz Deutsches Weintor vermarktet Wein als "bekömmlich", denn er habe eine "sanfte" Säure. Ist das ein Gesundheitsbezug? Darüber kann man lange streiten, das Deutsche Weintor ist bis vor den Europäischen Gerichtshof gezogen. Der hat heute das Urteil gefällt, Jörg Münchenberg in Brüssel - wie ist es denn ausgefallen?

    Jörg Münchenberg: Also, Herr Ehring, die große Überraschung muss man sagen ist ausgeblieben. Denn schon im Frühjahr hatte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs sich gegen die Vermarktung "bekömmlich" auf Weinflaschen ausgesprochen und von einigen Ausnahmen abgesehen folgen dann in der Regel die EuGH-Richter dann auch dem Plädoyer des Generalanwalts. Und so war es jetzt auch in diesem Fall: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von heute morgen dürfen eben alkoholische Getränke nicht mit einer gesundheitsbezogenen Angabe auf dem Etikett beworben werden. Das verbietet das Unionsrecht, genauer eine entsprechende Verordnung von 2006. Und der Hinweis "bekömmlich", der stelle eben eindeutig eine gesundheitsbezogene Angabe dar, so die Richter. Das hatte ja die Winzergenossenschaft Weintor in Abrede gestellt.

    In dem Urteil aber heute heißt es, eine gesundheitsbezogene Angabe setze eben nicht nur eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Verzehr eine Lebensmittels heraus, es genüge, dass hier schon die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes trotz eines potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert werde. Außerdem, so die Richter, müsse man auch die Auswirkungen bei einem längerfristigen Verzehr des Lebensmittels in Betracht ziehen.

    Den vollständigen Beitrag können Sie mindestens bis zum 6.2.2013 als MP3-Audio in unserem Audio-on-Demand-Angebot nachhören