Sie wurden informiert über die höheren Preise - aber eben nur mangelhaft. Konkret geht es sich um solche Kunden, die in den Jahren zwischen 2005 und 2008 einen sogenannten Grundversorgungsantrag für Strom und Gas hatten - die also den Standardvertrag ihres örtlichen Energieversorgers genutzt haben. Der örtliche Standardtarif gilt automatisch, wenn Kunden nicht von sich aus nach günstigeren Anbietern suchen.
Keine einheitlichen Regelungen bei Tarifänderungen
Nach den deutschen Vorschriften müssen Energieversorger ihren Kunden zwar Preiserhöhungen im Voraus mitteilen und ihnen darüber hinaus das Recht zugestehen, den Vertrag zu kündigen, wenn sie mit der Erhöhung nicht einverstanden sind. Ob die Energieversorger die Tarifänderung aber im Einzelnen begründen müssen, das ist in Deutschland nicht eindeutig geregelt.
Deutsche Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit EU-Recht
Konkret geht es um die Klagen von zwei Verbrauchern, die vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden. Die Karlsruher Richter hatten den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten. Der Generalanwalt des EUGH hat heute sein Gutachten vorgelegt - das Ergebnis: Die deutschen Rechtsvorschriften stehen nicht im Einklang mit EU-Recht. Die Versorger müssten ihre Kunden zumindest im Nachhinein über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung informieren. Immer wieder beklagen Verbraucherschützer, dass Energieversorger die höheren Kosten gegenüber ihren Kunden nur lückenhaft begründen. Das Urteil der Richter wird erst in einigen Monaten fallen. Doch in den meisten Fällen folgt das Gericht den Empfehlungen des Generalanwalts.