Anbieter aus anderen EU-Ländern könne durch die Preisbindung der Zugang zum deutschen Markt erschwert werden, so die Richter. Grundsätzlich könne zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden, doch die Preisbindung sei dazu nicht geeignet.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Kooperation zwischen der Deutschen Parkinson Vereinigung (Neuss) und der niederländischen Versandapotheke DocMorris. Die Vereinsmitglieder bei DocMorris konnten Boni für rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente erhalten. Dagegen hatte die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (ZBW) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geklagt.
Gutachter: Sozialsystem könnte ohne Preisbindung besser dastehen
Ein EU-Gutachter hatte argumentiert, die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Ohne Preisbindung könnten zudem die Preise sinken, was dem System der sozialen Sicherung zugutekommen könnte.
Die Apotheker hatten mit Spannung auf das Urteil gewartet. Der Sprecher der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Reiner Kern, hatte davor gewarnt, dass sich Versandhändler "die Rosinen rauspicken" und Vor-Ort-Apotheken zu stark unter Druck setzen könnten.
(vic/am)