Emmanuel Macron klingt da ganz entschieden. "Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Installation von Spitzenkandidaten bei der Europawahl!" So hat es der französische Staatspräsident mehrfach gesagt. Aber Elmar Brok widerspricht:
"Das ist falsch! Er muss nur den Vertrag von Lissabon lesen!"
Und in diesem Vertrag, der gewissermaßen das Grundgesetz der gesamten EU ist, findet sich Artikel 17, Absatz 7:
"Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder."
Rechtliches Fundament für Spitzenkandidaten-Regelung
In diesem Artikel, so Elmar Brok, steckt das rechtliche Fundament für die Installierung von Spitzenkandidaten zur Europawahl, die um den Posten des Kommissionspräsidenten miteinander konkurrieren.
Brok müsste es wissen. Er gehörte nämlich zu jener kleinen Gruppe europäischer Christdemokraten, die 2002 am Rande eines EVP-Kongresses im portugiesischen Estoril diesen Artikel auf einen Notizzettel geschrieben haben.
"Dort haben wir mit ein paar Leuten, ein paar Freunden gesagt, es fehlt uns eins noch. Nämlich, dass der Wähler das Recht hat, den Regierungschef zu bestimmen."
Martin Selmayer war es dann, der heutige Generalsekretär der EU-Kommission, der damals den Passus ausformulierte. Und dieser Text landete kurz darauf als Vorschlag der EVP im Verfassungskonvent der EU.
"Das ist dann dort in den Verfassungsvertrag aufgenommen worden. Und die Staats- und Regierungschefs haben das in den Vertrag von Lissabon so übernommen."
"Das Parlament ist die entscheidende Instanz"
Sicherlich: Das Wort "Spitzenkandidat" taucht in diesem Artikel 17 nicht auf. Aber, so Brok, auch im Grundgesetz findet sich dieses Wort nicht. Der Spitzenkandidat sei nichts anderes als die logische und politisch-praktische Umsetzung der primärrechtlichen Vorgaben des Vertrags. Denn der billigt den Staats- und Regierungschefs nur ein eingeschränktes Vorschlagsrecht zu:
"Der Rat hat nur unter bestimmten Bedingungen, nämlich nach Konsultationen mit dem Europäischen Parlament und im Lichte des Ergebnisses der Europawahl, ein Vorschlagsrecht."
Und schließlich, so Brok weiter, ist das Parlament dem Vertrag zufolge bei der Bestimmung des Kommissionspräsidenten eindeutig die entscheidende Instanz. Das lasse sich schon an der Wortwahl erkennen:
"Wenn 'wählen' nur heißen sollte, dass die Entscheidung woanders fällt und das Parlament nur als Notar abhaken soll, dann hätte man das Wort 'wählen' nicht benutzt. Diese Änderung ist im Vertrag aber bewusst gemacht worden."
Großer Widerstand unter Staats- und Regierungschefs
Dennoch ist der Widerstand unter den Staats- und Regierungschefs gegen das Spitzenkandidatenprinzip enorm. Kein Wunder: Verlieren sie dadurch doch die Macht, den wichtigsten Posten in der EU selbst vergeben zu können.
Dabei scheint in Vergessenheit geraten zu sein, wie die Sache früher ablief: Qualifizierte Bewerber des einen politischen Lagers in der EU wurden vom anderen politischen Lager in der Regel per Veto blockiert. Am Ende stand der kleinste gemeinsame Nenner, eine oft blasse Figur mit vor allem einer einzigen Eigenschaft: Er war den Regierungschefs gegenüber fügsam. Und die konnten sicher sein, dass sie einen schwachen Kommissionspräsidenten ausgewählt hatten, der ihnen keine Schwierigkeiten bereiten würde.
In diese Zeiten, so Elmar Brok, dürfe die EU auf keinen Fall zurückfallen:
"Wir dürfen dem Wähler nicht Rechte wegnehmen, damit die Macrons und Merkels und Salvinis dies wieder im Hinterzimmer beschließen."